Informations­artikelNews

Kollektivvertrag 2025 – Informationen und Dokumente

Dr. Bernhard Gruber

Arbeitswelt & Bildung

gruber@feei.at
+43/1/588 39-56

Mag. Monika Jeglitsch

Arbeitswelt & Bildung

jeglitsch@feei.at
+43/1/588 39-65

Am 6.6.2025 sind die Kollektivvertragsverhandlungen für die Elektro- und Elektronikindustrie nach zähen und intensiven Verhandlungen abgeschlossen worden. Erhöhungen rückwirkend mit 1. Mai 2025:

  • Ist-Löhne, -Gehälter um 2,75% (das entspricht der rollierenden Inflation, die den Verhandlungen zu Grunde lag), jedoch höchstens 115 € (bei Vollzeitbeschäftigung; der Höchstbetrag wirkt auf den aktuellen Monatsbezug unabhängig davon, ob in der Vergangenheit die Freizeitoption in Anspruch genommen worden ist; bei All in-Bezügen ist der Gesamtbezug um die 2,75% bzw. den Höchstbetrag zu erhöhen, sofern die Formulierung der All in-Vereinbarung nicht dagegen spricht);
  • Mindestlöhne und -gehälter sowie die kollektivvertraglichen Lehrlingseinkommen, Reiseaufwandsentschädigungen und kollektivvertragliche Zulagen um 3,0%;
  • betrieblich überzahlte im KVEEI genannte Zulagen um 3,0%; im KVEEI nicht genannte betriebliche Zulagen müssen nicht erhöht werden (außer dies ist in einer Betriebsvereinbarung vorgesehen oder es besteht eine entsprechende Betriebsübung).

Durch den Höchstbetrag beträgt die Erhöhung der Löhne und Gehälter durchschnittlich 2,15%.

Betriebe mit negativem EBIT können die neue Rezessionsoption nützen. Dies ist jedoch aufgrund der (drei Jahre abdeckenden) Einmalzahlung und sowie Urlaubsgutschrift nur für solche Unternehmen wirtschaftlich sinnvoll, die in den nächsten drei Jahren keine Mitarbeitenden abbauen werden, deren Arbeitsverhältnisse vor dem 1.5.2025 begonnen haben.

Alternativen zur Rezessionsoption: Unternehmen, die sich in einer angespannten wirtschaftlichen Situation befinden, haben die Möglichkeit mittels Betriebsvereinbarung bzw. in betriebsratslosen Betrieben einzelvertraglich mit Zustimmung der Kollektivvertragsparteien, das Leistungsvolumen (0,35%) auszusetzen (siehe Abschnitt 6 Punkt 60 KVEEI). Auch die kollektivvertraglichen Vorrückungen können bei überzahlten Mitarbeitenden in wirtschaftlich begründeten Fällen auf dieselbe Weise ausgesetzt werden (Abschnitt 6 Punkt 31 KVEEI).

Betriebe mit Betriebsrat können die Einmalzahlungs-, Verteilungs- und/oder Freizeitoption nützen.

Unten sind unter „Weiterführende Links“ abrufbar:

  • das der ersten Orientierung dienende Abschluss-Protokoll samt
  • Entwürfen der Beilagen (über Optimierungen in Details wird zur Zeit noch mit den Gewerkschaften verhandelt),
  • der von den Gewerkschaften noch nicht bestätigte Entwurf der Übergangsrechts-Tabellen der Reiseaufwandsentschädigungen sowie
  • demnächst auch Muster-Vereinbarungen für Verteilungs-, Einmalzahlungs- sowie Freizeitoption und weitere Dokumente (Textausgabe des Kollektivvertrages, aktualisierte Folder zum Entlohnungssystem und Dienstreiserecht).

Hinweis:
Nur die von den Kollektivvertragsparteien unterschriebenen, beim Sozialministerium hinterlegten und unter Das digitale Amtsblatt Österreichs | EVI kundgemachten Druckausgaben des KVArbEEI und KVAngEEI sind rückwirkend ab 1.5.2025  verbindlich. – Die Informationen auf dieser Webseite begründen keine Rechtsansprüche.
Alle Angaben erfolgen ohne Gewähr. 

 

Das Verhandlungsteam des FEEI hat unter anderem verhindert:

  • die immer wieder mit Vehemenz geforderte 6. Urlaubswoche;
  • die Erhöhung des Leistungsvolumens von 0,35% auf 0,5%.

Fragen zum Abschluss 2025?

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an unser Arbeitsrechtsteam:
Dr. Bernhard Gruber (gruber@feei.at, Tel. 01/588 39-56)
Mag. Monika Jeglitsch (jeglitsch@feei.at, Tel. 01/588 39-65)

Wir helfen Ihnen gerne!

Generalkollektivvertäge

Neben den speziellen Kollektivverträgen für die Elektro- und Elektronikindustrie sind auch Generalkollektivverträge zu beachten. Darunter fallen:

  • Regelung einzelner Beschäftigungsbedingungen ausländischer Arbeitnehmer
  • Begriff des Entgelts gemäß § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz
  • Begriff des Entgelts gemäß § 6 Urlaubsgesetz
  • Versöhnungstag

Diese Generalkollektivverträge sind abrufbar unter https://www.wko.at/service/kollektivvertrag/generalkollektivvertraege.html

Weiters gibt es den Kollektivvertrag für Arbeitsleistungen im Rahmen der Regelung der Öffnungszeiten. Dieser Kollektivvertrag gilt für alle Unternehmen, die einem Fachverband der Industrie angehören, soweit sie einem für den Bereich der Industrie geltenden Rahmenkollektivvertrag oder Kllektivvertrag angehören.

Weitere Artikel

Arbeitswelt & Bildung

Mindestlöhne- und gehälter 1.5.2025

Arbeitswelt & Bildung

Feiertagsarbeitsentgelt steuerpflichtig

Arbeitswelt & Bildung

ÖGK: Service-Hotline zur zwischenstaatlichen Sozialversicherung

Arbeitswelt & Bildung

Bildungskarenz und -teilzeit

Arbeitswelt & Bildung

OGH 9 ObA 96/24v: überhöhte Betriebsrats-Vergütung rückforderbar

Arbeitswelt & Bildung

Entsendung nach Spanien – E-Declaration

Arbeitswelt & Bildung

Kilometergeld

Arbeitswelt & Bildung

Beschäftigungsbewilligungen für Grenzgänger:innen

Arbeitswelt & Bildung

IMST Awards 2024