Damit eine Schmutzzulage lohnsteuerfrei bleibt, muss sie angemessen sein, also den tatsächlichen Sach- und Zeitmehraufwand der Arbeitnehmer:innen abgelten. Die Lohnsteuerrichtlinien 2002 (Rz. 1133; geändert durch den Erlass des Finanzministeriums vom 18.12.2025, 2025-0.951.634, BMF-AV Nr. 182/2025) konkretisieren diese Voraussetzungen und bieten Unternehmen Orientierung für die richtige Handhabung.