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Homeoffice - Ersatz für Internet- und Telefon-Kosten?

3 Männer lachen vor Laptop

Dr. Bernhard Gruber

Arbeitswelt & Bildung

gruber@feei.at
+43/1/588 39-56

Laut § 2h Abs. 3 AVRAG gilt:

„Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber hat die für das regelmäßige Arbeiten im Homeoffice erforderlichen digitalen Arbeitsmittel bereitzustellen. Davon kann durch Vereinbarung abgewichen werden, wenn die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber die angemessenen und erforderlichen Kosten für die von der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer für die Erbringung der Arbeitsleistung zur Verfügung gestellten digitalen Arbeitsmittel trägt. Die Kosten können auch pauschaliert abgegolten werden.“

Dazu vertreten wir folgende Rechtsmeinung zu Internet-Kosten, die bei regelmäßiger Arbeit im Homeoffice anfallen:

  • Besteht noch kein Internetanschluss im Homeoffice und ist ein solcher für die Arbeit zu Hause erforderlich, hat das Unternehmen entweder die dafür nötige Ausrüstung bereitzustellen oder deren Anschaffungs- und laufende Kosten abzugelten.
  • Zusatzkosten, die durch die berufliche Nutzung eines bereits vorhandenen privaten Internetzugangs entstehen (z.B. weil beruflich ein höheres Datenvolumen erforderlich ist) sind der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter abzugelten.
  • Reicht aber das private Datenvolumen für die berufliche Nutzung aus, fallen keine Zusatzkosten an. Auch ohne Homeoffice wären die Kosten dieselben. Deshalb ist der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter in solchen Fällen unseres Erachtens nichts „abzugelten“.
    Bei gegenteiliger Rechtsmeinung wären folgende Fragen zu klären: Wie könnte ein beruflicher Kostenanteil ermittelt werden? Wäre z.B. auf das durchschnittliche Nutzungsverhalten der letzten 12 Monate abzustellen? Das Nutzungsverhalten in der Zeit der Pandemie ist untypisch. Auch die Zeit vor der Pandemie ist nicht mehr repräsentativ. Und das künftige gewöhnliche Nutzungsverhalten ist noch unbekannt. Abgesehen vom Betrachtungszeitraum-Problem ist überdies unklar, worauf bei der Messung abzustellen ist: Kommt es auf die jeweils privat sowie beruflich verbrauchten Datenmengen an oder auf das zeitliche Ausmaß der privaten bzw. beruflichen Nutzung? Ist ein Zugriff auf diese Nutzungsdaten technisch überhaupt möglich? All dies zeigt: Es ist auszuschließen, dass das Ausmaß der beruflichen Inanspruchnahme im Vorhinein verlässlich geschätzt oder nachträglich ermittelt werden kann. Genau das wäre aber die Voraussetzung für die Geltendmachung eines Anspruches. – Wohl aus diesem Grund dürfen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter seit 1.4.2021 für jeden Homeoffice-Tag pauschal bis zu 3 € als Werbungskosten in ihre Steuerveranlagung aufnehmen (für bis zu 100 Homeoffice-Tage pro Kalenderjahr).
    Folgende steuerrechtliche Begleitbestimmung in § 16 EStG ist ein weiterer Hinweis darauf, dass Homeoffice-Kosten, die mehr dem Privatbereich zuzurechnen sind, vom Unternehmen nicht getragen werden müssen: Werbungskosten sind nunmehr auch „Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar (insbesondere Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) eines in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatzes bis zu insgesamt 300 Euro (Höchstbetrag pro Kalenderjahr), wenn der Arbeitnehmer zumindest 26 Homeoffice-Tage gemäß § 26 Z 9 lit. a im Kalenderjahr geleistet hat.“

All dies gilt auch für Telefonkosten.

Kurz: Aus Sicht des FEEI dient § 2h Abs. 3 AVRAG nur dazu, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei der Verwendung digitaler Arbeitsmittel bei regelmäßigem Homeoffice entstehende Zusatzkosten nicht selbst tragen müssen. Diese Bestimmung ist keine Anspruchsgrundlage für ein zusätzliches Entgelt.

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