Mit 1.1.2026 treten zu Gunsten freier Dienstnehmer:innen folgende Neuerungen in Kraft:
- Kündigungsregelungen
Im Hinblick auf die bisherige Rechtsprechung wird in § 1159 Abs. 6 ABGB klargestellt, dass freie Dienstverhältnisse von beiden Vertragsparteien unter Einhaltung einer bestimmten Kündigungsfrist zum 15. oder Letzten eines Kalendermonats gekündigt werden können. Am 1.1.2026 bestehende davon abweichende Vereinbarungen bleiben gültig.
- Kollektivvertrag
Im ArbVG wird die Möglichkeit der Anwendung von Kollektivverträgen auf freie Dienstnehmer:innen geschaffen. Daher wird die Gewerkschaft im Frühjahr 2026 vermutlich die Erstreckung des Geltungsbereichs des KVEEI auf freie Dienstnehmer:innen fordern. Um die praktische Bedeutung einer solchen Forderung einschätzen zu können, werden wir in der bevorstehenden Lohn- und Gehaltserhebung nach der Zahl der freien Dienstnehmer:innen fragen.