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Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) ab 28. Juni 2025: Was Unternehmen wissen müssen.

Bleistift und Notizbuch auf einem Tisch bei einer Besprechung.
Am 28. Juni 2025 tritt das Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) in Kraft. Dieses Gesetz verpflichtet private Wirtschaftsbetriebe zur Einhaltung von Barrierefreiheitsanforderungen, sofern ihre Produkte und Dienstleistungen in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen.
Monika Jeglitsch, neue Arbeitsrechtsexpertin im FEEI, im professionellen Porträt.

Mag. Monika Jeglitsch

Arbeitswelt & Bildung

jeglitsch@feei.at
+43/1/588 39-65

Paul Johannes Klesnar, BSc, professioneller Elektroingenieur vor digitalem Hintergrund.

Paul Johannes Klesnar, BSc

Forschung & Innovation

klesnar@feei.at
+43/1/588 39-83

Warum wird das BaFG eingeführt?

Das BaFG zielt darauf ab Menschen mit Behinderungen den Zugang zu Produkten und Dienstleistungen zu erleichtern, die für den alltäglichen Gebrauch bestimmt sind. Im Mittelpunkt stehen dabei Produkte und Dienstleistungen für Verbraucher:innen, die nicht für gewerbliche Zwecke genutzt werden.

Welche Produkte fallen unter das BaFG?

Zu den Produkten, die unter das BaFG fallen, gehören unter anderem:

  • Computer und Laptops: Dies umfasst etwa Hardwaresysteme, einschließlich Betriebssysteme für Universalrechner, die von Verbraucher:innen genutzt werden.
  • Selbstbedienungs- und Zahlungsterminals: Beispielsweise Geldautomaten, Check-In-Automaten oder Fahrkartenautomaten. Es gibt jedoch Ausnahmen, die zu beachten sind.
  • Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang:
    • für elektronische Kommunikation wie Handys,
    • für den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten wie interaktive Fernsehgeräte.
  • E-Books:  Auch elektronische Bücher fallen unter die neuen Barrierefreiheitsanforderungen.

Welche Dienstleistungen sind betroffen?

Unter das BaFG fallen zudem auch Dienstleistungen, darunter:

  • Elektronische Kommunikationsdienste:  Dies schließt beispielsweise Messenger Dienste oder Videotelefonie und ähnliche Plattformen mit ein. Ausgenommen ist die Maschine-Maschine Kommunikation.
  • Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten: Apps oder Webseiten die solche Dienste anbieten, müssen barrierefrei sein.
  • Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr im Rahmen eines Verbrauchervertrages: dies betrifft alle Onlineshop- und Webseiten-Betreiber im Kontext mit B2C-Geschäften.

Wer ist betroffen?

Unter das BaFG fallen Hersteller:innen, Händler:innen und Importeur:innen der oben genannten Produkte sowie die Erbringer:innen der oben genannten Dienstleistungen.

Ausnahmen gelten für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen, sowie in Fällen, in denen bestimmte Barrierefreiheitsanforderungen zu einer grundlegenden Veränderung des Produkts oder der Dienstleistung oder zu einer unverhältnismäßigen Belastung für die Unternehmen führen.

Für die Marktüberwachung wird das Sozialministeriumservice (SMS) zuständig sein. Zu beachten ist, dass der Gesetzestext zum Barrierefreiheitsgesetz nicht selbsterklärend ist und Raum für Interpretationen lässt. Unternehmen sollten daher rechtzeitig prüfen ob ihre Produkte und Dienstleistungen betroffen sind und gegebenenfalls rechtlichen Rat einholen.

 

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