Aufgrund eines EuGH-Urteils empfehlen wir, Mitarbeitende, die zu Beginn eines neuen Urlaubsjahres Urlaubsguthaben aus früheren Urlaubsjahren noch nicht verbraucht haben, schriftlich über den Stand ihres Urlaubskontos zu informieren und allenfalls zum Urlaubskonsum aufzufordern.
Informationsartikel
Urlaubsverfall
Schriftliche Information an die Mitarbeitenden wichtig.
- 3. Februar 2023