1) Unabhängige Schiedskommission
Die Unabhängige Schiedskommission beim BMWET hat für öffentliche Aufträge in ihrer 155. Sitzung mit Wirkung ab 1.5.2025
- eine Preisberichtigung aus dem Titel des Kollektivvertragsabschlusses 2025 betreffend der Personalkostenanteile mit dem Faktor 2,8 % festgestellt;
- eine Kostenerhöhung im Lohnsektor aus dem Titel Kollektivvertragsabschluss 2025 für Aufträge, die unter die Preisumrechnung der ÖNORM B 2111 fallen, von 2,8 % festgestellt, wobei Abminderungsfaktoren zu berücksichtigen sind;
Abminderung 0,89: 2,49 %,
Abminderung 0,98: 2,74 %;
sofern es staatliche Kompensationsleistungen zur Abfederung von hohen Preissteigerungen, insbesondere bei Energie gibt, sind diese in den Berechnungen entsprechend zu berücksichtigen; - eine Erhöhung der Montageverrechnungssätze von 2,8 % festgestellt (seit der kartellrechtlich notwendigen Auflösung des genehmigten Montagekartells gibt es die einheitlichen Montageverrechnungssätze nicht mehr);
- die Berechnungsmethodik der EEI-Preisgleitformel für den Telekommunikationsbereich zur Kenntnis genommen und folgende daraus resultierende Werte festgestellt:
- Variante I (reine Software-Leistung): 2,16
- Variante II (elektronische Geräte – Einzelgeräte, Baugruppen): 1,20
- Variante III (Kommunikationstechnik): 1,42
- Variante IV (elektronische Systeme mit dominantem Software-Anteil – Anlagen, Systeme, die ohne Software nicht funktionieren): 1,42
- Variante V (Funktionspreise): 1,48
Das Protokoll der 155. Sitzung sowie die Protokolle früherer Jahre sind auf der Homepage der WKO abrufbar.
2) Wien
Die Sitzung zur Behandlung der Anträge des FEEI an die Magistratsdirektion Bauten und Technik der Stadt Wien wird voraussichtlich am 20. oder 21.8.2025 stattfinden.
Zum Stichtag 1.5.2024 hat die Magistratsdirektion Bauten und Technik der Stadt Wien folgende Preisveränderungen (in Klammer: auf 89 % abgeminderte Werte) festgestellt:
- Variante I (reine Software-Leistung): 6,69% (5,95%)
- Variante II (elektronische Geräte – Einzelgeräte, Baugruppen): 4,55% (4,05%)
- Variante III (Kommunikationstechnik): 5,24% (4,66%)
- Variante IV (elektronische Systeme mit dominantem Software-Anteil – Anlagen, Systeme, die ohne Software nicht funktionieren): 5,24% (4,66%)
- Variante V (Funktionspreise): 5,43% (4,83%)
3) Definitionen
Definitionen der Formelvarianten der Preisgleitformel für den Telekommunikationsbereich (29. Mai 1996):
- Variante I (reine Software-Leistung):
Softwareleistungen sind Neuentwicklungen beziehungsweise Anpassungen bestehender Softwareprogramme nach spezifischen Anforderungen. Diese Softwareleistungen werden durch entsprechend qualifiziertes Personal erbracht. - Variante II (elektronische Geräte – Einzelgeräte, Baugruppen):
Einzelgeräte: Das sind elektronische Geräte mit vorbestimmten Funktionen, die nicht beliebig verändert werden können. Hierunter fallen Flachbaugruppen. Das sind vorwiegend elektronische Bauteile oder Bauteilgruppen sowie bestückte Leiterplatten. - Variante III (Kommunikationstechnik):
Darunter fallen Einzelgeräte, die überwiegend mit elektromechanischen Bauteilen ausgestattet sind. - Variante IV (elektronische Systeme mit dominantem Software-Anteil Anlagen, Systeme, die ohne Software nicht funktionieren):
Elektronische Systeme bestehen aus einer Gruppe von Einzelgeräten (siehe Definition gemäß Variante II), die durch Software zu einem funktionsfähigen und flexibel gestaltbaren System zusammengefügt werden. - Variante V (Funktionspreise):
Funktionspreismodule umfassen Leistungen der Variante I und/oder Variante IV und zusätzlich weitere Leistungen wie zum Beispiel Montageinbetriebsetzung, Wartung etc.