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Preisgleitung für öffentliche Aufträge

Datenfluss
Der Fachverband der Elektro- und Elektronikindustrie stellt den Unternehmen Informationen zur Preisgleitung für öffentliche Aufträge zur Verfügung.

Dr. Bernhard Gruber

Arbeitswelt & Bildung

gruber@feei.at
+43/1/588 39-56

Die Unabhängige Schiedskommission hat für öffentliche Aufträge in ihrer 144. Sitzung mit Wirkung ab 1.5.2023

  • eine Preisberichtigung aus dem Titel des Kollektivvertragsabschlusses 2022 betreffend Personalkostenanteile mit dem Faktor 9,80 % festgestellt;
  • eine Kostenerhöhung auf dem Lohnsektor aus dem Titel Kollektivvertragsabschluss 2022 für Aufträge, die unter die Preisumrechnung der ÖNORM B 2111 fallen, von 9,80 % festgestellt, wobei Abminderungsfaktoren zu berücksichtigen sind;
    Abminderung 0,89: 8,72 %,
    Abminderung 0,98: 9,60 %;
    sofern es staatliche Kompensationsleistungen zur Abfederung von hohen Preissteigerungen, insbesondere bei Energie gibt, sind diese in den Verhandlungen zusätzlich zu berücksichtigen;
  • eine Erhöhung der Montageverrechnungssätze von 9,80 % festgestellt (seit der kartellrechtlich notwendigen Auflösung des genehmigten Montagekartells gibt es die einheitlichen Montageverrechnungssätze nicht mehr);
  • die Preisgleitformel für den Telekommunikationsbereich für ein weiteres Jahr als geeignet erachtet und somit folgende Werte anerkannt:
  1. Variante I (reine Software-Leistung): 8,80
  2. Variante II (elektronische Geräte – Einzelgeräte, Baugruppen): 9,07
  3. Variante III (Kommunikationstechnik): 9,13
  4. Variante IV (elektronische Systeme mit dominantem Software-Anteil – Anlagen, Systeme, die ohne Software nicht funktionieren): 9,13
  5. Variante V (Funktionspreise): 9,14

 

Das Protokoll der 144. Sitzung sowie die Protokolle früherer Jahre sind auf der Homepage der WKO abrufbar.

 

Die Magistrats­direktion der Stadt Wien hat zum Stichtag 1. Mai 2022 folgende Preis­veränderungen (auf 89% abgeminderte Werte in Klammer) festgestellt:

  1. Variante I (reine Software-Leistung): 4,66% (4,15%)
  2. Variante II (elektronische Geräte – Einzelgeräte, Baugruppen): 8,46% (7,53%)
  3. Variante III (Kommunikationstechnik): 7,39% (6,58%)
  4. Variante IV (elektronische Systeme mit dominantem Software-Anteil – Anlagen, Systeme, die ohne Software nicht funktionieren): 7,39% (6,58%)
  5. Variante V (Funktionspreise): 7,10% (6,32%)

 

Definitionen der Formel­varianten der Preisgleit­formel für den Tele­kommunikations­bereich (29. Mai 1996):

  • Variante I (reine Software-Leistung): 
    Softwareleistungen sind Neuentwicklungen beziehungsweise Anpassungen bestehender Softwareprogramme nach spezifischen Anforderungen. Diese Softwareleistungen werden durch entsprechend qualifiziertes Personal erbracht.
  • Variante II (elektronische Geräte – Einzelgeräte, Baugruppen):
    Einzelgeräte: Das sind elektronische Geräte mit vorbestimmten Funktionen, die nicht beliebig verändert werden können. Hierunter fallen Flachbaugruppen. Das sind vorwiegend elektronische Bauteile oder Bauteilgruppen sowie bestückte Leiterplatten.
  • Variante III (Kommunikationstechnik):
    Darunter fallen Einzelgeräte, die überwiegend mit elektromechanischen Bauteilen ausgestattet sind.
  • Variante IV (elektronische Systeme mit dominantem Software-Anteil Anlagen, Systeme, die ohne Software nicht funktionieren):
    Elektronische Systeme bestehen aus einer Gruppe von Einzelgeräten (siehe Definition gemäß Variante II), die durch Software zu einem funktionsfähigen und flexibel gestaltbaren System zusammengefügt werden.
  • Variante V (Funktionspreise):
    Funktionspreismodule umfassen Leistungen der Variante I und/oder Variante IV und zusätzlich weitere Leistungen wie zum Beispiel Montageinbetriebsetzung, Wartung etc.

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