Laut Arbeitsverfassungsgesetz ist das Betriebsratsamt ein Ehrenamt. Eine besondere Entlohnung für die Betriebsratstätigkeit gibt es nicht. Wenn Mitarbeitende in ihrer Arbeitszeit als Betriebsräte tätig werden, erhalten sie jenes Entgelt, welches sie verdient hätten, wenn sie ihre vertraglich geschuldete Tätigkeit weiterhin ausgeübt hätten (Ausfallsprinzip). Sie dürfen wegen ihrer Betriebsratstätigkeit weder benachteiligt noch bevorzugt werden. Sie sollen nicht käuflich, sondern unabhängig sein.
Dauernd freigestellten Betriebsräten ist jenes Entgelt zu ersetzen, welches sie wahrscheinlich verdient hätten, wenn sie nicht freigestellt worden wären. Das Entgelt lässt sich am ehesten an Hand des Karriereverlaufs von Mitarbeitenden ermitteln, die mit dem Betriebsratsmitglied vor dessen Freistellung vergleichbar waren.
Zu hohe Entgeltvereinbarungen sind nichtig. Gleiches gilt für andere Privilegien. Auf diese Nichtigkeit können sich auch Arbeitgebende berufen, die diese Vereinbarungen geschlossen haben. Zu hohe Entgeltzahlungen sind nicht nur jederzeit einstellbar, sondern auch rückforderbar.
In Deutschland hat ein solcher Fall sogar zur strafrechtlichen Verurteilung der dafür verantwortlichen Manager wegen Untreue (BGH 10.1.2023, 6 StR 133/22) und zu einer Präzisierung der einschlägigen Bestimmungen des deutschen Betriebsverfassungsgesetzes geführt.
Deshalb ist es wichtig, Entlohnungsmodelle, insbesondere von freigestellten Betriebsräten, zu überprüfen, und allenfalls entsprechende Anpassungen vorzunehmen.
Offen bleibt: Ist eine Entlohnungsvereinbarung auch dann ex-tunc nichtig, wenn beide Seiten irrtümlich von einem zu günstigen Karriereverlauf ausgegangen sind? Ist ein zu hohes Entgelt trotz gutgläubigen Verbrauchs rückforderbar? Ist ein zu hohes Entgelt auch für die Zeit nach dem Ende der Betriebsrats-Funktion rechtswidrig?