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Arbeitsinspektion

Mann im Anzug
Nach einem aktuellen Urteil des Europäischen Gerichtshofs (11.4.2019, C-254/18) haben wir hier die wichtigsten Hinweise zum Vollzug des Arbeitszeitrechts durch Arbeitsinspektion für Sie zusammengefasst.
Der Mann in Anzug vor moderner technischer Hintergrund, professionell, seriös.

Dr. Bernhard Gruber

Arbeitswelt & Bildung

gruber@feei.at
+43/1/588 39-56

Hinweise zum Vollzug des Arbeitszeitrechts durch Arbeitsinspektion

  • Die Wochenarbeitszeit darf innerhalb von 17 Wochen durchschnittlich höchstens 48 Wochenstunden erreichen. Die Arbeitsinspektionsorgane kontrollieren (neben Einhaltung der Tages- und Wochenhöchstarbeitszeit) nun auch diese Durchschnitts-Höchstgrenze, die laut EuGH (11.4.2019, C-254/18) innerhalb jedes beliebigen 17 Wochen-Zeitraums gewahrt sein muss.
  • Bei Kontrollen der Höchstarbeitszeiten werden die Arbeitsinspektionsorgane Unternehmen vorbeugend darüber beraten, dass die Beschäftigten nicht zur Leistung von Überstunden über eine Tagesarbeitszeit von zehn Stunden oder eine Wochenarbeitszeit von 50 Stunden hinaus gezwungen werden dürfen, sondern diese jederzeit ohne Angabe von Gründen ablehnen dürfen. So soll es für die Praxis auch klarer werden, dass es einen Unterschied zwischen Anordnung der neunten, zehnten Stunde und Anordnung der elften, zwölften Stunde gibt.
  • Die Arbeitsinspektionsorgane werden bei Einsicht in Unterlagen auf allfällige „Generalklauseln“ achten, mit denen Beschäftigte generell ihre „freiwillige“ Zustimmung zum Zwölfstundentag erklären oder generell auf ihr Ablehnungsrecht verzichten. Sollten solche Klauseln (bspw. in Dienstplan-Mustern) gefunden werden, wird das Unternehmen über die Unzulässigkeit und Unwirksamkeit solcher Klauseln informiert (wobei klar ist, dass Aufforderungen an Unternehmen nur wegen Übertretungen von Arbeitnehmerschutzbestimmungen erstattet werden dürfenund bei der Verletzung der „Freiwilligkeit“ keine solche Übertretung vorliegt. D.h. es kann i.Z.m. dem Thema Freiwilligkeit weder Aufforderungen noch Anzeigen durch Arbeitsinspektionsorgane geben).
  • Somit werden Beschäftigte, die sich direkt dem Arbeitsinspektorat anvertrauen, dass ihr Ablehnungsrecht missachtet wird oder sie im Vorhinein auf ihr Ablehnungsrecht verzichten mussten, an die Arbeiterkammer verwiesen.

Informationsblatt „Kontrolle durch die Arbeitsinspektion“
Das Zentralarbeitsinspektorat hat ein Informationsblatt „Kontrolle durch die Arbeitsinspektion“ ausgearbeitet (siehe „Downloads“), welches in kurzer Form Rechte und Pflichten der Unternehmen und der Arbeitsinspektion auflistet.

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