Im Rahmen des Circular Economy Pakets wurden sechs Richtlinien überarbeitet und am 14.6.2018 im Amtsblatt der Europäischen Union kundgemacht. Die Änderungen der Richtlinien sind am 4.7.2018 in Kraft getreten und sind – mit Ausnahme der EPR-Anforderungen (Extended Producer Responsibility), für die es einen längeren Umsetzungszeitraum gibt – bis 5.7.2020 umzusetzen.
Die Änderungen der Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG
Eine Definition für den Begriff „Siedlungsabfall“ wird eingefügt
Art. 8a zu „Allgemeine Mindestanforderungen an Regime der erweiterten Herstellerverantwortung“
- Genaue Definition der Rollen und Verantwortlichkeiten
- Festlegung messbarer Abfallbewirtschaftungsziele im Einklang mit der Abfallhierarchie und den Zielvorgaben aus den verschiedenen Richtlinien
- Mitgliedsstaaten haben Sorge zu tragen, dass ein Berichterstattungssystem zur Erhebung von Daten über die in Verkehr gebrachten Produkte vorhanden ist.
- Festlegung, welche Informationen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden müssen (Artikel 8a Abs 3e): Eigentums- und Mitgliederverhältnisse, Informationen zu den von den Herstellern von Erzeugnissen pro verkaufter Einheit oder in Verkehr gebrachter Tonne des Produkts geleisteten finanziellen Beiträgen und Informationen zu dem Verfahren für die Auswahl der Abfallbewirtschaftungseinrichtungen. In Art. 8a Abs. 8 wird festgelegt, dass die Informationen für die Öffentlichkeit die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen gemäß den einschlägigen Unionsrechtsvorschriften und dem nationalen Recht nicht berühren soll.
- Festlegung, welche Kosten von den Herstellern zu tragen sind.
- Einführung der getrennten Sammlung von Papier, Metall, Kunststoffen und Glas sowie, bis zum 1. Januar 2025, von Textilien und Maßnahmen zur Förderung des selektiven Abbruchs.
- Siedlungsabfälle: Recyclingziele
- bis 2025 werden die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Siedlungsabfällen auf mindestens 55 Gewichtsprozent erhöht;
- bis 2030 werden die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Siedlungsabfällen auf mindestens 60 Gewichtsprozent erhöht;
- bis 2035 werden die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Siedlungsabfällen auf mindestens 65 Gewichtsprozent erhöht.“
- Ein Mitgliedsstaat kann die Fristen unter gewissen Voraussetzungen um bis zu fünf Jahren verlängern (Art. 11 Abs.3)
Die Änderungen der Verpackungsrichtlinie 94/62/EG
Höhere Recyclingziele für Verpackungen (Art. 6) bei Kunststoffen, Holz, Metall, Aluminium, Glas und Papier
Die Änderungen der Deponierichtlinie 1999/31/EG
- Deponierungsverbot für getrennt gesammelte Abfälle (Art. 5 Abs.3 f)
- Reduktion der Menge der auf Deponien abgelagerten Siedlungsabfälle (Art. 5 Abs. 5 und 6)
Die Änderungen der Elektro- und Elektronikaltgeräterichtlinie 2012/19/EU
- Schaffung von Anreizen zur Anwendung der Abfallhierarchie
- Als Beitrag zur Erreichung der Ziele dieser Richtlinie können die Mitgliedstaaten auf wirtschaftliche Instrumente und sonstige Maßnahmen zurückgreifen, um Anreize für die Anwendung der Abfallhierarchie zu schaffen.
Die Änderungen der Batterienrichtlinie 2006/66/EG
- Schaffung von Anreizen zur Anwendung der Abfallhierachie
- Als Beitrag zur Erreichung der Ziele dieser Richtlinie können die Mitgliedstaaten auf wirtschaftliche Instrumente und sonstige Maßnahmen zurückgreifen, um Anreize für die Anwendung der Abfallhierarchie zu schaffen.
Die Änderungen der Richtlinie über Altfahrzeuge 2000/53/EG
- Regelmäßige Änderungen von Anhang 3 im Hinblick auf technischen und wirtschaftlichen Fortschritt können erlassen werden (z.B. zu Höchstkonzentrationswerten, Werkstoffen oder Bauteilen).