Der Nationalrat hat am 11. Dezember 2025 das Günstiger-Strom-Gesetz beschlossen, ein umfassendes Paket mit Änderungen im Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG), im Energiearmuts-Definitions-Gesetz (EnDG) sowie im E-Control-Gesetz. Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt ist bereits erfolgt, zahlreiche Detailbestimmungen werden per Verordnung jedoch noch nachgeregelt.
Mit dem neuen ElWG setzt Österreich die Vorgaben der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie (EU) 2019/944 in der Fassung (EU) 2024/1711 um und schafft damit ein flexibles, resilienteres Stromsystem mit dem Ziel, Energiepreise leistbarer zu machen und insbesondere die Netzkostenentwicklung zu dämpfen.
Wesentliche Punkte:
- Systemdienlichkeit von Erzeugungs-, Verbrauchs- und Speicheranlagen wird stärker gefördert: Reduzierte Netzentgelte sollen Anreize setzen, Energiespeicher sind künftig 20 Jahre lang von Netznutzungs- und Netzverlustentgelten auf der Bezugsseite befreit.
- Netzanschlussentgelte: Einspeiser zahlen weiterhin ein Netzanschlussentgelt. Neu ist, dass Anlagen bis 15 kW netzwirksamer Leistung vom Anschlussentgelt befreit sind. Für größere Erzeugungsanlagen fällt das Entgelt künftig nur für die über 15 kW hinausgehende Leistung an.
- Flexibler Netzanschluss / Netzzugang: Es gibt ein Recht auf Netzanschluss. Die notwendige Netzkapazität muss durch Ausbau, Erweiterung oder Optimierung des Netzes sichergestellt werden. Als Übergangslösung kann ein flexibler Netzzugang gewährt werden. Das bedeutet, dass die netzwirksame Leistung des Anschlusses für einen gewissen Zeitraum (je nach Netzebene 12, 18 oder 24 Monate) eingeschränkt wird, wenn Überlastungsgefahr für das Netz herrscht. Nach Fristablauf ist grundsätzlich voller Netzzugang zu gewähren. Für die Bezugsseite gibt es keine Möglichkeit eines temporären flexiblen Netzzugangs.
- Kostenbeitrag durch die Einspeiser: Ab dem 1. Januar 2027 wird auf die Einspeisung von Strom ein Versorgungsinfrastrukturbeitrag in Höhe von maximal 0,05 Cent/kWh (genaue Höhe wird jährlich vom BMWET festgelegt) erhoben, der die Netzkosten für die Verbraucher:innen senken soll. Einspeiser bis zu einer netzwirksamen Leistung von 20 kW sind befreit.
- Spitzenkappung: Bei neuen Wind- und PV-Kapazitäten sind die Netzbetreiber ab dem 1. Jänner 2027 berechtigt, die Einspeisung dauerhaft und entschädigungslos zu begrenzen. Bei Windkraftanlagen darf die Spitzenkappung maximal 1 % der erzeugten Jahresenergiemenge betragen, bei PV-Anlagen darf die Modulspitzenleistung der Anlagen nicht unter 70 % sinken.
- Die Optimierung der Netzplanung führt zu einer Reduktion des Netzausbaus und damit auch beim Investitionsbedarf (Netzbetreiber ab 1.000 Zählpunkten betroffen).
- Preisänderungen durch Lieferanten sind zulässig, müssen jedoch durch entsprechende Mehrkosten gerechtfertigt sein, dürfen zu keiner wesentlichen Erhöhung der Gewinnmarge führen und sind bei Wegfallen des Grundes für die Erhöhung unverzüglich rückgängig zu machen. Die Kund:innen müssen rechtzeitig und transparent informiert werden und haben ein uneingeschränktes Rücktrittsrecht. Bisher erfolgte Preisänderungen können mit dem Inkrafttreten des ElWG – etwa im Wege von Verbandsklagen – nur mehr beschränkt überprüft werden.
- Einführung geschlossener Verteilernetze: Diese ermöglicht die Versorgung gewerblicher Abnehmer, die gesellschaftsrechtlich oder (sicherheits-) technisch miteinander verbunden sind (z.B. Gewerbeparks oder Einkaufszentren). Die Betreiber haben aber trotzdem gewisse, für Verteilernetzbetreiber geltende Pflichten zu erfüllen. Die entsprechende Bestimmung gilt erst 2 Jahre nach Inkrafttreten des ElWG.
- Ausweitung der Teilnahmemöglichkeiten für große Unternehmen im Rahmen des Energy Sharings. Insbesondere können Betriebe mit mehreren Standorten nun sogar Strom an einem Standort erzeugen und am anderen Standort verbrauchen, ohne Notwendigkeit für eine Energiegemeinschaft oder einen Vertrag in Form der dislozierten Eigenversorgung.
- Im ElWG wird auch erstmalig das Ziel der Klimaneutralität bis 2040 verankert.
- Weitere Informationen finden Sie unter: Günstiger-Strom-Gesetz im Bundesgesetzblatt
Veranstaltungen zum EIWG
- Die E-Control Austria veranstaltet am 28. Jänner 2026 um 11.00 Uhr ein Webinar zum Thema „Das neue ElWG und Konsument:innen“. Eine Anmeldung ist unterfolgendem Link möglich.
- Am 5. Februar 2026 um 14.00 Uhr findet in der WKOÖ ein Webinar mit Alexandra Schwaiger-Faber, Leiterin Rechtsabteilung der E-Control statt, die einen kompakten Überblick über die Schwerpunkte des ElWG gibt. Link zur Anmeldung: ElWG Neu ab Jänner 2026 – WKO
Zur Nachlese bzw zum Nachhöhren:
- Veröffentlichte Vortragsunterlagen und den Stream zur Veranstaltung der „Österreichischen Koordinationsstelle für Energiegemeinschaften“ finden Sie hier: ElWG-Webinar: Gemeinsame Energienutzung und Energiegemeinschaften – Energiegemeinschaften