Die von der Sozialversicherung befreite geringfügige Beschäftigung birgt ermöglicht eine flexible, günstige Beschäftigung, verschafft jedoch keinen sozialen Schutz und ist – insbesondere in Verbindung mit Sozialtransfers – eine Inaktivitätsfalle. Deshalb wird die Geringfügigkeitsgrenze mit 1.1.2026 erstmals nicht erhöht, sondern bleibt bei 551,10 € pro Monat. Personen, deren Einkommen an oder knapp unter der Grenze liegt, könnten somit bei Entgelterhöhungen diese Grenze überspringen und damit vollversicherungspflichtig werden; um dies zu vermeiden, müsste rechtzeitig eine Verringerung der Normalarbeitszeit vereinbart werden.
Das AMS berät Unternehmen über Fördermöglichkeiten, um beim Umstieg in vollversicherte Dienstverhältnisse zu unterstützen.
Geringfügig Beschäftigte, die Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe beziehen: Da diese Kombination die Dauer der Arbeitslosigkeit verlängert, entfällt ab 1.1.2026 in solchen Fällen das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe. Möchten Arbeitslose weiterhin Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe beziehen, müssen sie das geringfügige Dienstverhältnis spätestens mit 31.1.2026 beenden. Personen, die unter die zwei Voraussetzungen unten fallen, haben dazu bis 30.6.2026 Zeit.
Ab 1.1.2026 dürfen neben dem Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe zeitlich unbeschränkt geringfügig beschäftigt sein:
- Personen, die bereits vor Beginn der Arbeitslosigkeit neben der vollversicherten Beschäftigung 26 Wochen ohne Unterbrechung geringfügig beschäftigt waren und DIESE geringfügige Erwerbstätigkeit fortsetzen;
- Langzeitarbeitslose (mindestens 1 Jahr) ab 50 Jahre;
- Langzeitarbeitslose mit einer mindestens 50%igen Behinderung;
- Personen in AMS-Schulungen mit einer Dauer von mindestens 4 Monaten und 25 Wochenstunden (vorbehaltlich einer Beschlussfassung im Nationalrat).
Ab 1.1.2026 dürfen neben dem Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe für die Dauer von 26 Wochen EINMALIG geringfügig beschäftigt sein:
- Langzeitarbeitslose;
- Personen nach mindestens einjährigem Bezug von Kranken-, Rehabilitations- oder Umschulungsgeld.