Wird an einem Feiertag gearbeitet, ist zusätzlich zum Feiertagsentgelt für diese Stunden ein Feiertagsarbeitsentgelt zu zahlen. Eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichts vom 19.12.2024 (RV/3100544/2017) hat dazu geführt, dass das Feiertagsarbeitsentgelt ab 1.1.2025 steuerpflichtig war. (Deshalb wurde im Erlass des Finanzministeriums vom 18.12.2025, 2025-0.951.634, BMF-AV Nr. 182/2025 in die LStR 2002 die Rz. 1142a zur steuerlichen Behandlung des Feiertagsarbeitsentgelts eingefügt.) Am 21.1.2026 hat der Nationalrat beschlossen, diese Rechtslage zu bereinigen; die Steuerfreiheit des Feiertagsarbeitsentgelts ist nun im Rahmen des Freibetrages nach § 68 Abs 1 Einkommensteuergesetz (EStG) rückwirkend ab 1.1.2026 gesetzlich verankert.
Wird ein gesonderter Zuschlag für die Feiertagsarbeit gewährt, kann dieser gemäß § 68 Abs. 1 EStG 1988 steuerfrei berücksichtigt werden, es sei denn, das Feiertagsarbeitsentgelt wird in Zeitausgleich konsumiert (siehe Rz. 1151).