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EU Taxonomie

Mag. Sabine Harrasko-Kocmann

Umwelt & Nachhaltigkeit

harrasko@feei.at
+43/1/588 39-81

Die so genannte „Taxonomie-Verordnung“ hat zum Ziel, einen Rahmen zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen zu schaffen, welche auch für den Finanzmarkt bedeutsam sind.

Die Taxonomie-Verordnung trat am 12. Juli 2020 in Kraft. Ziel ist die Festlegung von Kriterien, die entscheiden, ob Investitionen in eine Wirtschaftstätigkeit als nachhaltig gelten oder nicht im Sinne einer europäisch normierten Einstufung als nachhaltige Investition als Standard im Finanzsektor.

Kernpunkt der österreichischen Position des Ministeriums ist „Include the manufacturing of equipment and systems for the management of electricity” und wurde mit dem ZVEI koordiniert und im Anschluss an die EU Kommission übermittelt. Unseren Informationen zu Folge wurde in der Draft Regulation folgende Formulierung zugestanden „It might therefore be necessary to complement the technical screening criteria in the manufacturing sector and to assess the potential of the manufacture of electrical equipment to make a substantial contribution to the climate change mitigation and climate change adaptation.“

Das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie informiert, dass – entgegen unserer Ansicht – zum aktuellen Zeitpunkt eine Ergänzung der Taxonomie nicht Gegenstand der Diskussionen ist.

Nachfolgend die nächsten Schritte der Platform on Sustainable Finance. Die Plattform für nachhaltiges Finanzwesen spielt eine Schlüsselrolle bei der Zusammenarbeit zwischen einer Vielzahl von Interessenträgern aus dem öffentlichen und privaten Sektor, indem sie das beste Know-how im Bereich Nachhaltigkeit aus der Wirtschaft und der Wissenschaft, der Zivilgesellschaft und der Finanzindustrie zusammenbringt. Sie ist von entscheidender Bedeutung ist, um die Ziele der EU-Taxonomie-verordnung und letztlich des Europäischen Grünen Abkommens und der EU-Klimaziele für 2030 und 2050 zu erreichen.

Warum ist das Thema so wichtig?
Taxonomie soll Anreizinstrument für nachhaltige Investitionen sein und muss alle Investition ermöglichen, die einen Beitrag zur Klimaneutralität leisten (Stichwort „Technologieneutralität“). Sie muss gut durchdacht und mit anderen Rechtsakten abgestimmt sein, darf gleichzeitig die internationale Wettbewerbsfähigkeit nicht verschlechtern und kann somit nur gemeinsam mit der Wirtschaft ausgearbeitet werden.

Denn Unternehmen brauchen Planungs- und Rechtssicherheit, sowie einen klaren aber auch umfassenden Anwendungsbereich und einen diskriminierungsfreien Zugang zu Finanzmitteln, also eine praxistaugliche Taxonomie ohne überbordender Bürokratie.

FEEI Forderungen

  • Definition der „ökologisch nachhaltigen Investition“ nicht zu eng fassen d.h. jede Verbesserung des Status Quo soll als ökologisch nachhaltig gelten
  • Keine Behinderung von Investitionen, die nicht „grün“ sind d.h. kein „Brownlisting“, sondern die Taxonomie muss einen technologieneutralen Ansatz verfolgen
  • Keine „Blankoschecks“ für Vollzugsakte d.h. Wesentliche Elemente der Taxonomie müssen in der Verordnung selbst enthalten sein und dürfen nicht der Umsetzung auf der Level-2-Ebene überlassen werden
  • ESG-Faktoren („Environmental, Social and Governance“) – ganzheitlicher Ansatz ohne zeitliche Priorisierung für die Reduzierung der CO2-Emissionen
  • Berücksichtigung bestehender Instrumente bei der Festlegung und Aktualisierung der technischen Evaluierungskriterien – zusätzliche Aufnahme des Umweltmanagementsystems ISO 14001:2015 in die Verordnung

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