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Das Informationsfreiheitsgesetz 2025

Dr. Bernhard Gruber

Arbeitswelt & Bildung

gruber@feei.at
+43/1/588 39-56

Am 1. September 2025 ist in Österreich das neue Informationsfreiheitsgesetz (IFG) in Kraft getreten, welches einen historischen Wendepunkt markiert: Das seit 1925 bestehende verfassungsgesetzliche Amtsgeheimnis wurde nach 100 Jahren abgeschafft. Die Reform stellt einen bedeutenden Schritt in Richtung einer modernen, transparenten Verwaltung dar und soll das Vertrauen der Bürger:innen in staatliches Handeln stärken.

Das Gesetz basiert auf zwei zentralen Prinzipien:

  • Veröffentlichungspflicht:
    Öffentliche Stellen sind verpflichtet, Informationen von allgemeinem Interesse eigenständig und ohne Antrag zu veröffentlichen. Dazu zählen etwa Verträge mit öffentlichen Auftraggebern über 100.000 Euro netto, Tätigkeitsberichte, Studien, Gutachten oder Geschäftseinteilungen. Die Veröffentlichung erfolgt über das zentrale Informationsregister „Offene Daten Österreich“.
  • Information auf Antrag:
    Bürger:innen haben nun ein verfassungsrechtlich verankertes Recht, Informationen bei staatlichen Stellen aktiv anzufordern. Die Behörden sind verpflichtet, innerhalb von vier Wochen zu antworten. Vorraussetzung ist, dass die angefragte Information bereits vorhanden ist. Dieses Recht soll die demokratische Kontrolle stärken und die Nachvollziehbarkeit behördlicher Entscheidungen fördern.

Was gilt als Information?

Der Begriff „Information“ ist im Gesetz bewusst weit gefasst. Er umfasst jede Art von Aufzeichnung, die im Rahmen der Arbeit einer Behörde, Stiftung, eines Fonds, einer Anstalt oder eines Unternehmens entsteht. Entscheidend ist, dass sie einem amtlichen oder unternehmerischen Zweck dient.

Auswirkungen auf Unternehmen

Die Einführung des IFG bringt sowohl für die öffentliche Verwaltung als auch für Unternehmen neue Anforderungen mit sich. Insbesondere Unternehmen, die mit öffentlichen Auftraggebern zusammenarbeiten, müssen sich auf eine erhöhte Transparenz einstellen. Verträge über 100.000 Euro netto gelten automatisch als Informationen von allgemeinem Interesse, die von den öffentlichen Auftraggebern grundsätzlich zu veröffentlichen sind.

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