Stand: 29.4.2022
Aufgrund eines Erkenntnisses des VwGH (17.11.2021, Ra 2020/08/0042-5) ändert sich die Berechnung des Lohnausgleichs und der zu erstattenden Sozialversicherungsbeiträge. Die Formulare zur Beantragung des Altersteilzeitgeldes und zur Änderungsmeldung – Altersteilzeitgeld wurden angepasst.
Das Arbeitsministerium vertritt die Auffassung, dass das Unternehmen bei laufenden Altersteilzeitfällen zur Neuberechnung des Lohnausgleichs nicht verpflichtet ist. Möchte das Unternehmen den Lohnausgleich und das Altersteilzeitgeld nach der aktuellen Rechtsprechung neu berechnen lassen, etwa weil der Lohnausgleich und das Altersteilzeitgeld nach der neuen Methode höher ausfallen, kann es dies dem AMS in Form einer Änderungsmeldung bekanntgeben.
Verpflichtende Änderungsmeldungen (etwa wegen einer Entgeltänderung, die 20 Euro monatlich übersteigt, z.B. eine kollektivvertragliche Vorrückung) bewirken, dass das Unternehmen die Berechnung des Lohnausgleichs ab diesem Zeitpunkt nach der neuen Methode vornehmen muss. Das AMS passt dann die Berechnung des Altersteilzeitgeldes entsprechend an.