Die eigenmächtige Erbringung von Überstunden durch die Beschäftigten lässt sich unterbinden, indem das Unternehmen die Beschäftigten (z.B. durch Weisung) dazu verpflichtet, Überstunden nur nach ausdrücklicher Genehmigung zu leisten. Wer dagegen verstößt, dem steht laut einem Urteil des Obersten Gerichtshofs keine Überstundenvergütung zu, wenn die Arbeit bei besserer Einteilung bzw. durch Delegierung auch in der vorgegebenen Zeit bewältigbar gewesen wäre.