Mit der am 28. Juli 2026 veröffentlichten UWG-Novelle werden in Österreich wesentliche Vorgaben der EU-Richtlinie „Empowering Consumers“ (EmpCo) umgesetzt. Ziel der neuen Bestimmungen ist es, Verbraucherinnen und Verbraucher besser vor irreführenden Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen zu schützen und sogenanntes Greenwashing einzudämmen. Die neuen Regelungen sind ab 27. September 2026 anzuwenden.
Strengere Anforderungen an Umweltclaims
Künftig gelten deutlich strengere Vorgaben für allgemeine Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen. Begriffe wie „umweltfreundlich“, „ökologisch“, „grün“ oder „bio“ dürfen nur verwendet werden, wenn sie auf anerkannten Umweltkennzeichnungen oder nachweisbaren Leistungen beruhen. Allgemeine Werbeaussagen ohne entsprechende Grundlage sind künftig unzulässig.
Ebenfalls verboten werden Nachhaltigkeitssiegel, die nicht auf anerkannten Zertifizierungssystemen beruhen oder von staatlichen Stellen festgelegt wurden. Darüber hinaus dürfen Unternehmen nicht mehr mit Klimaneutralitäts- oder ähnlichen Aussagen werben, wenn diese ausschließlich auf CO₂-Kompensationsmaßnahmen gestützt werden.
Die neuen Vorgaben betreffen nicht nur Produktkennzeichnungen, sondern die gesamte Unternehmenskommunikation. Unternehmen sollten daher ihre Websites, Broschüren, Werbematerialien sowie Marketing- und PR-Aktivitäten rechtzeitig auf potenziell kritische Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen überprüfen. Insbesondere pauschale Claims ohne nachvollziehbare Begründung könnten künftig rechtliche Risiken bergen.
Zivilrechtliche Konsequenzen bei Verstößen
Verstöße gegen die neuen Vorgaben können für Unternehmen künftig zivilrechtliche Konsequenzen haben. Unzulässige Umwelt- oder Nachhaltigkeitsaussagen können insbesondere von Mitbewerbern oder klagebefugten Einrichtungen nach dem Wettbewerbsrecht beanstandet werden. Unternehmen drohen dabei insbesondere Unterlassungsansprüche und damit verbundene rechtliche Auseinandersetzungen.
Übergangsregelung für bereits in Verkehr gebrachte Waren
Bis zum 27. September 2029 können zivilrechtliche Ansprüche aufgrund der neuen Bestimmungen grundsätzlich nur hinsichtlich jener Waren geltend gemacht werden, die nach Inkrafttreten der Vorschriften in Verkehr gebracht wurden. Ab dem 27. September 2029 gelten die neuen Bestimmungen auch für Waren, die bereits vor dem Inkrafttreten in Verkehr gebracht wurden.