Neu – sozialversicherungsrechtliche Folgen grenzüberschreitender Telearbeit: Zu Beginn der COVID-19-Pandemie hat die Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen
Sicherheit festgelegt, dass pandemiebedingte Telearbeit in einem anderen als dem gewöhnlichen Beschäftigungsstaat zu keiner Änderung der anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Rechtsvorschriften führt. Diese vorübergehende Vorgehensweise ist seit 30.06.2022 ausgelaufen. Durch eine sechsmonatige Übergangsphase wird den Unternehmen der geordnete Umstieg auf die neue Vorgehensweise erleichtert. Spätestens ab 1.1.2023 gelten somit die allgemeinen Koordinierungsregelungen der VO 883/2004. Die ÖGK hat dazu Informationen zusammengestellt.
Seit 1.1. bzw. 1.4.2021 gelten im Arbeits-, Steuer- und Sozialversicherungsrecht gesetzliche Neuerungen für Arbeit im Homeoffice (Details siehe „Downloads“ rechts unten), also nicht für alle Formen von Telearbeit. Die Eckpunkte sind:
- Aus Beweisgründen ist eine schriftliche Homeoffice-Vereinbarung erforderlich. Diese Vereinbarung kann aus wichtigen Gründen unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum Monatsletzten gekündigt werden.
- Das Unternehmen hat bei regelmäßigem Arbeiten im Homeoffice die erforderlichen digitalen Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen. Stattdessen kann aber auch ein (pauschaler) Kostenersatz vereinbart werden.
- „Rahmenbedingungen“ für Arbeit im Homeoffice können durch Betriebsvereinbarung geregelt werden.
- Schädigen Haushaltsangehörige der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters das Unternehmen im Zusammenhang mit Arbeiten im Homeoffice, sind die haftungsmindernden Bestimmungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes sinngemäß anzuwenden.
- Organe der Arbeitsinspektion sind nicht berechtigt Wohnungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu betreten.
Sozialversicherung, Steuer
- Die Klarstellungen zum Unfallversicherungsschutz bei Arbeit im Homeoffice werden unbefristet verlängert.
- Kosten für ergonomisches Mobiliar (z.B. Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) können in der Höhe von bis zu 300 € pro Kalenderjahr als Werbungskosten geltend gemacht werden. Dies gilt bis Ende 2023.
- Für bis zu 100 Homeoffice-Tage pro Kalenderjahr KANN ein Unternehmen ein beitrags- und steuerfreies „Homeoffice-Taggeld“ in der Höhe von bis zu 3 € pro Homeoffice-Tag zahlen (ein gesetzlicher Anspruch darauf besteht nicht!). Dies gilt bis Ende 2023. (Hinweis: Wenn der Wohnort bereits im Dienstvertrag als Dienstort definiert ist, bedarf es steuerrechtlich keiner gesonderten Homeoffice-Vereinbarung. Auch in diesen Fällen können 3 € nicht steuerbar ausgezahlt werden für jene Tage, an denen die berufliche Tätigkeit nachweislich ausschließlich in der Wohnung ausgeübt wird.)
Zahlt das Unternehmen kein oder ein geringeres „Homeoffice-Taggeld“, können die Mitarbeitenden den Differenzbetrag als Werbungskosten geltend machen.