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Das EU-Datengesetz 2025

Patrik Fritz, MA

Digitalisierung

fritz@feei.at
+43/1/588 39-39

Das Datengesetz (Data Act) soll zur Stärkung der Datenwirtschaft der EU und zur Förderung eines wettbewerbsfähigen Datenmarkts beitragen, indem Daten, insbesondere Industriedaten, leichter zugänglich und nutzbar gemacht sowie datengesteuerte Innovationen gefördert werden und die Datenverfügbarkeit erhöht wird. Das Datengesetz wurde am 22. Dezember 2023 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und trat am 12. September 2025 in Kraft.

Die zentralen Aspekte im Überblick:

Wen betrifft das Datengesetz?

  • Hersteller vernetzter Produkte (connected products) sowie Anbieter verbundener Dienste (related services), die diese innerhalb der EU in Verkehr bringen – unabhängig vom Sitz ihres Unternehmens.
  • Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten, unabhängig vom Ort ihrer Niederlassung.

Pflichten für Hersteller

  • Vernetzte Produkte und verbundene Dienste werden so gestaltet, dass die Produktdaten und verbundenen Dienstdaten – einschließlich aller relevanten Metadaten – dem Nutzer standardmäßig einfach, sicher und unentgeltlich in einem umfassenden, strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format und, soweit relevant und technisch durchführbar, direkt zugänglich sind.
  • Diese Produktdesignpflichten gelten für vernetzte Produkte und die mit ihnen verbundenen Dienste, die nach dem 12. September 2026 in Verkehr gebracht werden.

Pflichten bei Kauf, Vermietung oder Leasing von vernetzten Produkten

  • Vor Abschluss eines Kauf-, Miet- oder Leasingvertrags über ein vernetztes Produkt stellt der Verkäufer, Vermieter oder Leasinggeber dem Nutzer mindestens folgende Informationen bereit:
    • die Art, das Format und der geschätzte Umfang der Produktdaten,
    • die Angabe, ob das vernetzte Produkt in der Lage ist, Daten kontinuierlich und in Echtzeit zu generieren,
    • die Angabe, ob das vernetzte Produkt in der Lage ist, Daten auf einem Gerät oder einem entfernten Server zu speichern,
    • die Angabe, wie der Nutzer auf die Daten zugreifen, sie abrufen oder gegebenenfalls löschen kann.

Rechte und Pflichten von Nutzern und Dateninhabern

  • Kann der Nutzer nicht direkt über das vernetzte Produkt oder den verbundenen Dienst auf die Daten zugreifen, müssen ihm die Dateninhaber die verfügbaren Daten ohne Weiteres zur Verfügung stellen.
  • Auf Verlangen eines Nutzers oder einer in dessen Namen handelnden Partei stellt der Dateninhaber einem Dritten verfügbare Daten ohne Weiteres bereit.
  • Erbringt eine öffentliche Stelle, die Kommission, die Europäische Zentralbank oder eine Einrichtung der Union den Nachweis, dass im Hinblick auf die Erfüllung ihrer rechtlichen Aufgaben im öffentlichen Interesse die außergewöhnliche Notwendigkeit der Nutzung bestimmter Daten besteht, so stellen die Dateninhaber diese auf ordnungsgemäß begründeten Antrag bereit.

Wechsel zwischen Datenverarbeitungsdiensten

  • Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten müssen ihren Kunden ermöglichen, entweder zu einem anderen Datenverarbeitungsdienst derselben Art zu wechseln oder – sofern zutreffend – mehrere Anbieter gleichzeitig in Anspruch zu nehmen.
  • Die Rechte des Kunden sowie die Pflichten des Anbieters von Datenverarbeitungsdiensten in Bezug auf einen Anbieterwechsel werden eindeutig in einem schriftlichen Vertrag festgelegt.

Ausnahmeregelungen

  • Die Pflicht zur Weitergabe von Daten gilt nicht für Daten, die bei der Nutzung vernetzter Produkte entstehen, sofern diese von einem Kleinst- oder Kleinunternehmen hergestellt wurden, und dies gilt auch für Daten, die bei der Nutzung von verbundenen Diensten generiert werden, sofern diese von einem solchen Unternehmen erbracht werden und dieses Unternehmen kein Partnerunternehmen oder verbundenes Unternehmen im Sinne des Artikels 3 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG hat.
  • Die Pflicht zur Weitergabe von Daten gilt ferner nicht für Daten, die durch die Nutzung vernetzter Produkte generiert werden, sofern diese von einem Unternehmen hergestellt wurden, das seit weniger als einem Jahr als mittleres Unternehmen im Sinne des Artikels 2 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG eingestuft ist. Gleiches gilt für verbundene Dienste, die von einem solchen Unternehmen erbracht werden, sowie für vernetzte Produkte für einen Zeitraum von einem Jahr ab dem Zeitpunkt ihres Inverkehrbringens durch ein mittleres Unternehmen.

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