Mit den neuen Verordnungen (EU) 2026/513 und 2026/505 hat die EU ihre restriktiven Maßnahmen gegen Russland und Belarus im April 2026 erneut ausgeweitet. Die Änderungen betreffen insbesondere Export‑ und Importbeschränkungen, Dienstleistungsverbote, neue Finanz‑ und Transaktionsregeln sowie Neuerungen beim Schadenersatz. Die komplette Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 finden Sie hier.
Verordnung (EU) 2026/513
Güter zur Stärkung der industriellen Kapazitäten
Die Änderungen präzisieren insbesondere Ausnahmen und Genehmigungsmöglichkeiten für die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr sanktionierter Güter zur Stärkung der industriellen Kapazitäten von Belarus.
Dual-Use-Güter sowie Güter und Technologien zur militärischen und technologischen Stärkung
Für Dual‑Use‑Güter sowie Güter und Technologien zur militärischen und technologischen Stärkung gelten weiterhin strenge Beschränkungen. Neu sind Ausnahmen für Güter, sofern diese nachweislich für nichtmilitärische Zwecke und Endnutzer bestimmt sind. Konkret können Genehmigungen erteilt werden, wenn die Güter der Cybersicherheit und Informationssicherheit zugutekommen. Dies gilt jedoch ausdrücklich nicht für die belarussische Regierung oder staatlich kontrollierte Unternehmen.
Güter, die Diversifizierung der Einnahmequellen ermöglichen
Auch hier werden befristete Ausnahmen vom Importverbot eingeführt.
Luxusgüter
Im Bereich Luxusgüter werden Fahrzeuge für die Beförderung von Personen auf dem Land-, Luft- oder Seeweg mit einem Wert von mehr als 50.000 Euro pro Stück reglementiert.
Dienstleistungsverbote
Ab 25. Mai 2026 ist es verboten, verwaltete Sicherheitsdienste sowie touristische Dienstleistungen für Belarus oder verbundene Akteure bereitzustellen. Zudem sind technische, finanzielle und sonstige unterstützende Dienstleistungen im Zusammenhang mit diesen verbotenen Leistungen untersagt. Für alle nicht ausdrücklich verbotenen Dienstleistungen gilt grundsätzlich eine Genehmigungspflicht, mit Ausnahmen für diplomatische Vertretungen und befristeten Übergangsregelungen für bestehende Verträge.
Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr („SWIFT-Ausschluss“)
Das bestehende Transaktionsverbot wird um weitere Ausnahmen erweitert, etwa um Zahlungen aus bereits vor dem 24. April 2026 erfüllten Verträgen. Zulässig sind zudem Transaktionen, die unbedingt für Rechtsdienstleistungen (Honorare oder Auslagen) erforderlich sind, sowie für kulturpolitische Tätigkeiten staatlich finanzierter Organisationen der EU-Mitgliedstaaten in Belarus notwendig sind.
Neue Transaktionsverbote
Es werden zusätzliche Transaktionsverbote eingeführt, insbesondere gegenüber gelisteten Personen/Organisationen sowie im Zusammenhang mit der Durchsetzung bestimmter Forderungen, wobei begrenzte Ausnahmen (z. B. für Lebensmittel, medizinische Güter oder Gerichtsverfahren) gelten. Zudem wird ein umfassendes Verbot für Transaktionen mit bestimmten Kryptowerten (u.a. digitaler Belarus‑Rubel) sowie mit Krypto‑Dienstleistern in Belarus eingeführt.
Schadenersatz
Auch Akteure aus Drittstaaten können sanktioniert werden, wenn diese verbotene Güter, Technologien oder Dienstleistungen nach Belarus liefern oder dort verwenden lassen. Zudem werden die Regelungen zum Schadenersatz verschärft: Betroffene können vor EU-Gerichten Entschädigung verlangen, wenn ihnen durch Sanktionsverfahren oder entsprechende Entscheidungen in Drittstaaten Schäden entstehen und dort kein wirksamer Rechtsschutz besteht.
Durchführungsverordnung (EU) 2026/505
Drei juristische Personen werden in die Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, aufgenommen.