1) Unabhängige Schiedskommission
Die Unabhängige Schiedskommission beim BMWET hat für öffentliche Aufträge in ihrer 160. Sitzung mit Wirkung ab 1.5.2026
- eine Preisberichtigung aus dem Titel des Kollektivvertragsabschlusses 2026 betreffend der Personalkostenanteile mit dem Faktor 3,14 % festgestellt;
- eine Kostenerhöhung im Lohnsektor aus dem Titel Kollektivvertragsabschluss 2026 für Aufträge, die unter die Preisumrechnung der ÖNORM B 2111 fallen, von 3,14 % festgestellt, wobei Abminderungsfaktoren zu berücksichtigen sind;
Abminderung 0,89: 2,79 %,
Abminderung 0,98: 3,08 %;
sofern es staatliche Kompensationsleistungen zur Abfederung von hohen Preissteigerungen, insbesondere bei Energie gibt, sind diese in den Berechnungen entsprechend zu berücksichtigen; - eine Erhöhung der Montageverrechnungssätze von 3,14 % festgestellt (seit der kartellrechtlich notwendigen Auflösung des genehmigten Montagekartells gibt es die einheitlichen Montageverrechnungssätze nicht mehr);
- die Berechnungsmethodik der EEI-Preisgleitformel für den Telekommunikationsbereich zur Kenntnis genommen und folgende daraus resultierende Werte festgestellt:
- Variante I (reine Software-Leistung): 2,64
- Variante II (elektronische Geräte – Einzelgeräte, Baugruppen):3,76
- Variante III (Kommunikationstechnik): 3,42
- Variante IV (elektronische Systeme mit dominantem Software-Anteil – Anlagen, Systeme, die ohne Software nicht funktionieren): 3,42
- Variante V (Funktionspreise): 3,32
Das Protokoll der 160. Sitzung sowie die Protokolle früherer Jahre sind auf der Homepage der WKO abrufbar.
2) Wien
Verhandlungstermin 2026: 22. September.
Zum Stichtag 1.5.2025 hat die Magistratsdirektion Bauten und Technik der Stadt Wien folgende Preisveränderungen (in Klammer: auf 89 % abgeminderte Werte) festgestellt:
- Variante I (reine Software-Leistung): 1,94% (1,73%)
- Variante II (elektronische Geräte – Einzelgeräte, Baugruppen): 0,42% (0,37%)
- Variante III (Kommunikationstechnik): 0,80% (0,71%)
- Variante IV (elektronische Systeme mit dominantem Software-Anteil – Anlagen, Systeme, die ohne Software nicht funktionieren): 0,80% (0,71%)
- Variante V (Funktionspreise): 0,90% (0,80%)
3) Definitionen
Definitionen der Formelvarianten der Preisgleitformel für den Telekommunikationsbereich (29. Mai 1996):
- Variante I (reine Software-Leistung):
Softwareleistungen sind Neuentwicklungen beziehungsweise Anpassungen bestehender Softwareprogramme nach spezifischen Anforderungen. Diese Softwareleistungen werden durch entsprechend qualifiziertes Personal erbracht. - Variante II (elektronische Geräte – Einzelgeräte, Baugruppen):
Einzelgeräte: Das sind elektronische Geräte mit vorbestimmten Funktionen, die nicht beliebig verändert werden können. Hierunter fallen Flachbaugruppen. Das sind vorwiegend elektronische Bauteile oder Bauteilgruppen sowie bestückte Leiterplatten. - Variante III (Kommunikationstechnik):
Darunter fallen Einzelgeräte, die überwiegend mit elektromechanischen Bauteilen ausgestattet sind. - Variante IV (elektronische Systeme mit dominantem Software-Anteil Anlagen, Systeme, die ohne Software nicht funktionieren):
Elektronische Systeme bestehen aus einer Gruppe von Einzelgeräten (siehe Definition gemäß Variante II), die durch Software zu einem funktionsfähigen und flexibel gestaltbaren System zusammengefügt werden. - Variante V (Funktionspreise):
Funktionspreismodule umfassen Leistungen der Variante I und/oder Variante IV und zusätzlich weitere Leistungen wie zum Beispiel Montageinbetriebsetzung, Wartung etc.