Am 28.5.2026 sind die Kollektivvertragsverhandlungen für die Elektro- und Elektronikindustrie abgeschlossen worden. Erhöhungen rückwirkend mit 1. Mai 2026:
- Ist-Löhne, -Gehälter um 1,85% und 22 € (aliquot bei Teilzeitbeschäftigung);
- Grundstufen der Mindestlöhne und -gehälter (die Vorrückungsbeträge werden nicht erhöht) sowie die kollektivvertraglichen Lehrlingseinkommen und Reiseaufwandsentschädigungen um 3,0%;
Die Erhöhung der Löhne und Gehälter beträgt durchschnittlich 2,32%.
Zulagen-Erhöhung:
- 2. Schicht:
€ 1,187 ab 1.5.2026
€ 1,364 ab 1.5.2027
€ 1,500 ab 1.5.2028 - 3. Schicht, Nachtarbeit:
€ 3,832 ab 1.5.2026
€ 4,000 ab 1.5.2027 - sonstige kollektivvertragliche Zulagen: 3,0%
- betrieblich überzahlte im KVEEI genannte Zulagen:
a) 2,32%
b) Korrektur der Erhöhung 2025: Wenn diese Zulagen mit 1.5.2025 um 3,0% [statt 2,75%] erhöht worden sind, dürfen sie mit Wirkung ab 1.5.2026 um 2,07% erhöht werden. - Im KVEEI nicht genannte betriebliche Zulagen (z.B. Bereitschaftszulagen) müssen nicht erhöht werden, außer dies ist in einer (Betriebs-)Vereinbarung vorgesehen oder es besteht eine entsprechende Betriebsübung.
Unternehmen, die sich in einer angespannten wirtschaftlichen Situation befinden, haben die Möglichkeit mittels Betriebsvereinbarung bzw. in betriebsratslosen Betrieben einzelvertraglich mit Zustimmung der Kollektivvertragsparteien, das Leistungsvolumen (0,35%) auszusetzen (siehe Abschnitt 6 Punkt 60 KVEEI). Auch die kollektivvertraglichen Vorrückungen können bei überzahlten Mitarbeitenden in wirtschaftlich begründeten Fällen auf dieselbe Weise ausgesetzt werden (Abschnitt 6 Punkt 31 KVEEI).
Betriebe mit Betriebsrat können die Einmalzahlungs-, Verteilungs- und/oder Freizeitoption nützen.
Unten sind unter „Weiterführende Links“ abrufbar:
- das der ersten Orientierung dienende Abschluss-Protokoll samt Beilagen
- die Übergangsrechts-Tabellen der Reiseaufwandsentschädigungen (mit den Gewerkschaften noch nicht abgestimmter Entwurf) sowie
- Muster-Vereinbarungen für Verteilungs-, Einmalzahlungs- sowie Freizeitoption und aktualisierte Folder zum Entlohnungssystem sowie Dienstreiserecht.
Hinweis:
Nur die von den Kollektivvertragsparteien unterschriebenen, beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hinterlegten und unter Das digitale Amtsblatt Österreichs | EVI kundgemachten Druckausgaben des KVArbEEI und KVAngEEI sind rückwirkend ab 1.5.2025 verbindlich. – Die Informationen auf dieser Webseite begründen keine Rechtsansprüche. Alle Angaben erfolgen ohne Gewähr.
Gedruckte Kollektivvertragsausgaben können Sie bestellen unter:
FEEI / Bestellung von gedruckten KV-Broschüren, Ausgabe 1. Mai 2026
Das Verhandlungsteam des FEEI hat unter anderem verhindert:
- die Erhöhung des Leistungsvolumens von 0,35% auf 0,5%,
- bezahlte Freistellung zur Prüfungsvorbereitung für erfolgreich abgelegte Prüfungen,
- einen Rechtsanspruch auf ein Sabbatical,
- Einschränkungen bei der Rückforderung von Ausbildungskosten.
Fragen zum Abschluss 2026?
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an unser Arbeitsrechtsteam:
Dr. Bernhard Gruber (gruber@feei.at, Tel. 01/588 39-56)
Mag. Monika Jeglitsch (jeglitsch@feei.at, Tel. 01/588 39-65)
Wir helfen Ihnen gerne!
Generalkollektivvertäge
Neben den speziellen Kollektivverträgen für die Elektro- und Elektronikindustrie sind auch Generalkollektivverträge zu beachten. Darunter fallen:
- Regelung einzelner Beschäftigungsbedingungen ausländischer Arbeitnehmer
- Begriff des Entgelts gemäß § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz
- Begriff des Entgelts gemäß § 6 Urlaubsgesetz
- Versöhnungstag
Diese Generalkollektivverträge sind abrufbar unter https://www.wko.at/service/kollektivvertrag/generalkollektivvertraege.html
Weiters gibt es den Kollektivvertrag für Arbeitsleistungen im Rahmen der Regelung der Öffnungszeiten. Dieser Kollektivvertrag gilt für alle Unternehmen, die einem Fachverband der Industrie angehören, soweit sie einem für den Bereich der Industrie geltenden Rahmenkollektivvertrag oder Kllektivvertrag angehören.