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OGH-Urteil zur Verjährung von Urlaub

Mutter hebt Kind am Strand bei Sonnenuntergang, symbolisiert Familienzeit und Freude.
Monika Jeglitsch, neue Arbeitsrechtsexpertin im FEEI, im professionellen Porträt.

Mag. Monika Jeglitsch

Arbeitswelt & Bildung

jeglitsch@feei.at
+43/1/588 39-65

Der Mann in Anzug vor moderner technischer Hintergrund, professionell, seriös.

Dr. Bernhard Gruber

Arbeitswelt & Bildung

gruber@feei.at
+43/1/588 39-56

Laut Urlaubsgesetz verjährt der Urlaub nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist. Für den Verbrauch stehen somit drei Jahre zur Verfügung.

Kürzlich hat der  OGH  im Einklang mit der EuGH-Judikatur entschieden, dass der Urlaubsanspruch erst dann verjähren kann, wenn Arbeitgeber:innen ihre Mitarbeitenden auf die Verjährung hinweisen.

Machen Arbeitgeber:innen auf die drohende Verjährung nicht aufmerksam, können Mitarbeitende nicht verbrauchten Urlaub trotz des Ablaufs der gesetzlichen Verjährungsfrist geltend machen.

Die Grundsätze des EU-Rechts beziehen sich allerdings nur auf vier Urlaubswochen pro Jahr. Die fünfte und sechste Urlaubswoche nach österreichischem Recht sind davon nicht betroffen; bezüglich dieser Urlaubswochen hat der OGH bisher nicht ausgesprochen, dass eine Aufforderung erfolgen muss.

Somit könnte in manchen Fällen zwar der über das Europarecht hinausgehede Urlaubsteil des Urlaubsgesetzes verjährt, der europarechtliche Urlaubsteil mangels Information über das Urlaubsguthaben, Aufforderung zum Verbrauch und Hinweis auf die drohende Verjährung bisher aber unverjährt sein.

Um kein Risiko einzugehen, ist es sinnvoll, in Zukunft alle Mitarbeitenden mindestens einmal im Jahr über ihr gesamtes nach dem Urlaubsgesetz zustehendes Urlaubsguthaben zu informieren, sie zum Verbrauch aufzufordern und auf eine allenfalls drohende Verjährung hinzuweisen.

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