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Umsetzung der EU-Richtlinie zu transparenten Arbeitsbedingungen

Ein antikes Gebäude mit Säulen und Skulpturen, Blick nach oben, Wolken im Himmel.
Monika Jeglitsch, neue Arbeitsrechtsexpertin im FEEI, im professionellen Porträt.

Mag. Monika Jeglitsch

Arbeitswelt & Bildung

jeglitsch@feei.at
+43/1/588 39-65

Der Mann in Anzug vor moderner technischer Hintergrund, professionell, seriös.

Dr. Bernhard Gruber

Arbeitswelt & Bildung

gruber@feei.at
+43/1/588 39-56

Die Umsetzung der Richtline (EU) 2019/1152 in österreichisches Recht wurde im Sozialausschuss beschlossen.

Kernelemente sind die Erweiterung des Dienstzettels, eine eigenständige Regelung zu Nebenbeschäftigungen und das Recht auf eine schriftliche Begründung von Kündigungen in ganz bestimmten Fällen.

Der Dienstzettel für echte Arbeitsverhältnisse muss in Zukunft folgende zusätzliche Informationen aufweisen (§ 2 Abs 2 AVRAG):

  • Hinweis auf das einzuhaltende Kündigungsverfahren,*
  • Sitz des Unternehmens,
  • kurze Beschreibung der zu erbringenden Arbeitsleistung,
  • gegebenenfalls die Vergütung von Überstunden und jedenfalls Art der Auszahlung des Entgelts,*
  • gegebenenfalls Angaben zu Bedingungen für die Änderung von Schichtplänen,*
  • Name und Anschrift des Sozialversicherungsträgers,
  • Dauer und Bedingungen einer vereinbarten Probezeit,*
  • gegebenenfalls den Anspruch auf eine vom Unternehmen bereitgestellte Fortbildung.*

Bei den mit * gekennzeichneten Angaben genügt eine Verweisung auf das Gesetz, den Kollektivvertrag oder betriebsübliche Reiserichtlinien.
ACHTUNG: Wir empfehlen, einen schriftlichen Arbeitsvertrag auszustellen, der inhaltlich mindestens all jene Punkte umfasst, die auch ein Dienstzettel aufweisen muss. Da ein Dienstzettel lediglich eine einseitige Erklärung des Unternehmens darüber ist, was aus der Sicht des Unternehmens mündlich mit der Arbeiternehmerin bzw. dem Arbeitnehmer vereinbart worden ist, kommt es manchmal vor, dass die Richtigkeit eines Dienstzettel-Inhaltes vor Gericht erfolgreich bestritten wird. Der Inhalt eines von beiden Vertragsparteien unterschriebenen Arbeitsvertrag kann hingegen nicht erfolgreich bestritten werden, weil ein schriftlicher Arbeitsvertrag eine Willenserklärung ist, mit der eine allfällige anderslautende frühere mündliche Vereinbarung verbindlich geändert wird.

Neu ist weiters, dass Verwaltungsstrafen drohen, wenn weder ein schriftlicher Arbeitsvertrag noch ein Dienstzettel ausgestellt werden. Die Strafdrohungen gelten allerdings nur für nach dem Inkrafttreten des Gesetzes  abgeschlossene Arbeitsverhältnisse.

Mit dem Inkrafttreten ist Mitte/Ende März 2024 zu rechnen.

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