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Steuerfreie Gewinnbeteiligung

Modernes Glasgebäude mit reflektierenden Fenstern, innovative Architektur.
„Gewinnbeteiligungen“ sind Beteiligung der Mitarbeitenden am unternehmensrechtlichen Ergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT) der im letzten Kalenderjahr endenden Wirtschaftsjahre.
Der Mann in Anzug vor moderner technischer Hintergrund, professionell, seriös.

Dr. Bernhard Gruber

Arbeitswelt & Bildung

gruber@feei.at
+43/1/588 39-56

Stand: 14.9.2022

  • „Gewinnbeteiligungen“ sind Beteiligung der Mitarbeitenden am unternehmensrechtlichen Ergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT) der im letzten Kalenderjahr endenden Wirtschaftsjahre. Die Mitarbeitergewinnbeteiligung ist daher vergangenheitsbezogen als Beteiligung am Vorjahresergebnis zu verstehen, zu welchem die Mitarbeitenden beigetragen haben.
  • Steuerfrei sind pro Mitarbeitendem jährlich bis zu 3.000 Euro. Die Mitarbeitergewinnbeteiligung ist in das Lohnkonto aufzunehmen und am Jahreslohnzettel (L16) auszuweisen.
    § 3 Abs. 1 Z 35 EStG 1988 sieht daneben eine unternehmensbezogene Deckelung vor. Übersteigt die Summe der jährlich gewährten Gewinnbeteiligung das unternehmensrechtliche Ergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT) der im letzten Kalenderjahr endenden Wirtschaftsjahre, besteht insoweit keine Steuerfreiheit. Gehört das Unternehmen zu einem Konzern, kann alternativ bei sämtlichen Unternehmen des Konzerns auf das EBIT des Konzerns abgestellt werden.
    Insoweit die jeweils maßgebliche Grenze überschritten wird, ist die Zuwendung steuerpflichtig.
  • Die Zahlung darf nicht aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift gemäß § 68 Abs. 5 Z 1-6 EStG (z.B. Kollektivverträge) und auch nicht anstelle des bisher gezahlten Arbeitslohns oder einer üblichen Lohnverrechnung erfolgen. Gehaltsumwandlungen sind damit nicht umfasst. Klargestellt wurde allerdings, dass individuell vereinbarte Leistungsbelohnungen, die bisher vom Unternehmen freiwillig gewährt wurden, nicht als Teil des bisher gezahlten Arbeitslohns gelten.
  • Die Befreiung bezieht sich nicht auf die Sozialversicherung, den DB, DZ oder die Kommunalsteuer.
  • Werden in den Kalenderjahren 2022 und 2023 sowohl eine Gewinnbeteiligung als auch eine Teuerungsprämie ausgezahlt, sind diese nur insofern steuerfrei, als sie insgesamt den Betrag von 3.000,00 Euro pro Jahr nicht übersteigen. Wird diese Summe überschritten, unterliegt der übersteigende Betrag der Lohnsteuer- und Beitragspflicht.

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