Es gibt 2 Papamonat-Arten: den kollektivvertraglichen und den gesetzlichen Papamonat.
Wenn ein Mitarbeiter einen Papamonat verlangt, der bekannt gegebene Zeitraum aber betrieblich ungelegen kommt, darf das Unternehmen darüber verhandeln:
- Beharrt der Mitarbeiter auf dem bekannt gegebenen Zeitraum, nimmt er den Papamonat gemäß § 1a VKG in Anspruch.
- Lenkt er ein und es kommt zur Einigung auf einen für das Unternehmen günstiger gelegenen Zeitraum, wird ein Papamonat („Familienzeit-Sonderurlaub“) gemäß Abschnitt 3 Punkt 4 KVEEI vereinbart.
Wird nach dem KVEEI ein Papamonat vereinbart, dürfen die Sonderzahlungen nur dann gekürzt werden, wenn dies zusätzlich (zwecks Beweisbarkeit schriftlich) vereinbart wurde (Abschnitt 9 Punkt 7 Abs. 2 KVEEI).
Wird der gesetzliche Papamonat in Anspruch genommen, dürfen die Sonderzahlungen immer gekürzt werden; eine Vereinbarung ist dafür nicht erforderlich (§ 1a VKG i.V.m. § 15f MSchG).