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Kurzarbeitsbeihilfe - vollentlohnter Kalendermonat

Stand: 24.9.2020

Dr. Bernhard Gruber

Arbeitswelt & Bildung

gruber@feei.at
+43/1/588 39-56

  • Das AMS verlangt einen voll entlohnten Kalendermonat vor Beginn der Kurzarbeit. Anderenfalls wird die Kurzarbeitsbeihilfe nicht gewährt bzw. zurückgefordert.
  • Die Voraussetzung eines vollentlohnten Kalendermonats vor Beginn der Kurzarbeit ist erfüllt, wenn das Arbeitsverhältnis am frühestmöglichen Arbeitstag des jeweiligen Kalendermonats beginnt.
    Beispiel: Der 1.3.2020 war ein arbeitsfreier Sonntag. Ein Beginn des Arbeitsverhältnisses am Montag, den 2.3.2020, löst keine Rückforderung der Kurzarbeitsbeilhilfe aus.
  • Für Personen, die im Kalendermonat vor Beginn der Kurzarbeit keinen Entgeltanspruch (wegen diverser Formen der Karenzierung, Präsenz- oder Zivildienst, Langzeitkrankenstand etc.) oder einen verringerten Entgeltanspruch (wegen halber Entgeltfortzahlung im Krankenstand, Wiedereingliederungsteilzeit etc.) haben, ist der letzte volle Monatsbezug vor Karenz, vor dem Krankenstand etc. heranzuziehen; vorausgesetzt diese Personen sind von der Kurzarbeitsvereinbarung umschlossen und weisen ein aufrechtes durchgehendes Dienstverhältnis auf (z.B. Wiedereinstieg nach Karenz, Präsenz- oder Zivildienst; Rückkehr aus einem Langzeitkrankenstand; Unterbrechung der Wiedereingliederungsteilzeit durch Kurzarbeit). Auch in diesen Fällen ist eine Rückforderung der Kurzarbeitsbeilhilfe ungerechtfertigt. Da dies dennoch vorkommt, finden Sie unter „Downloads“ ein Ansuchen um Absehen von der Rückforderung.

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