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Kündigungsbestimmungen - alles bleibt wie bisher

Dr. Bernhard Gruber

Arbeitswelt & Bildung

gruber@feei.at
+43/1/588 39-56

Stand: 27.10.2021

Die gesetzliche Vereinheitlichung der Kündigungsbestimmungen mit 1.10.2021 hat sich auf die Unternehmen und Beschäftigten der österreichischen Elektro- und Elektronikindustrie nicht ausgewirkt:

  • Für Angestellte gilt nach wie vor § 20 des Angestelltengesetzes

  • für Arbeiterinnen und Arbeiter unverändert Abschnitt 2, Punkte 3 und 4 KVArbEEI.

Kann für Arbeiter*innen für den Fall der Kündigung durch das Unternehmen auch der 15. als Kündigungstermin vereinbart werden? (Laut KVArbEEI ist die Kündigung zum Monatsletzten jedenfalls zulässig.)

Nein.

Bei Kündigungen durch Arbeiter*innen sind laut KVArbEEI bei einer Betriebszugehörigkeit von bis zu 10 Jahren kürzere Kündigungsfristen als 1 Monat festgelegt; dies ist für Arbeiter*innen günstiger als die neue gesetzliche Regelung und deshalb unproblematisch. Ist die 6-wöchige Kündigungsfrist nach über 10 Dienstjahren eine rechtswidrige Schlechterstellung?

Nein.

§ 1159 Abs. 4 ABGB in der ab 1.10.2021 geltenden Fassung lautet:

„Mangels einer für ihn günstigeren Vereinbarung kann der Dienstnehmer das Dienstverhältnis mit dem letzten Tage eines Kalendermonats unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist lösen. Diese Kündigungsfrist kann durch Vereinbarung bis zu einem halben Jahr ausgedehnt werden; doch darf die vom Dienstgeber einzuhaltende Frist nicht kürzer sein als die mit dem Dienstnehmer vereinbarte Kündigungsfrist. Durch Kollektivvertrag können für Branchen, in denen Saisonbetriebe im Sinne des § 53 Abs. 6 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974 überwiegen, abweichende Regelungen festgelegt werden.“

Das ABGB lässt somit abweichende „Vereinbarungen“ unter der Voraussetzung zu, dass die vom Unternehmen einzuhaltende Frist nicht kürzer ist.

  • Auch kollektivvertragliche Regelungen sind „Vereinbarungen“.
  • Die kürzeste vom Unternehmen einzuhaltende Frist beträgt 6 Wochen, die längste von den Arbeiter*innen laut Kollektivvertrag einzuhaltende Frist ebenfalls. Das Unternehmen wird also in keiner Konstellation bessergestellt als die Arbeiter*innen.

Somit sind alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Gültigkeit der kollektivvertraglichen Regelung erfüllt.

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