Sachverhalt:
In einem Betrieb mit Kurzarbeit waren manche der Mitarbeitenden von der Kurzarbeit erfasst, andere nicht. Ein nicht von der Kurzarbeitsvereinbarung erfasster Mitarbeiter wurde in der Folge aus persönlichen Gründen (Zerrüttung der Gesprächsbasis mit den Geschäftsführern) gekündigt und bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses dienstfrei gestellt. Der Beschäftigtenstand wurde – entsprechend den Bedingungen der Sozialpartnervereinbarung – wieder aufgefüllt. Der Gekündigte klagte u.a. Kündigungsentschädigung und Urlaubsersatzleistung ein.
Der OGH (22.10.2021, 8ObA48/21y) entschied:
Hinter der Kurzarbeit stehen durch finanzielle Anreize (AMS-Kurzarbeitsbeihilfe) verfolgte arbeitsmarktpolitische Zwecke (Vermeidung von Arbeitslosigkeit).
Aus den Bestimmungen des § 37b AMSG und der Kurzarbeitsvereinbarung(en) ergibt sich keine Unwirksamkeit einer während der Kurzarbeit oder der anschließenden Behaltefrist ausgesprochenen Kündigung. Ebensowenig resultiert daraus eine Änderung der Kündigungsfristen und ‑termine.
Die durch die Kurzarbeitsbeihilfe eintretende Kostenverringerung ist jedoch im Rahmen der Beurteilung, inwieweit eine Kündigung aus betrieblichen Gründen gerechtfertigt ist (§ 105 Abs. 3 Z. 2 lit. b ArbVG), zu berücksichtigen.