In der Grenzwerteverordnung werden Grenzwerte für die Konzentration von gefährlichen Stoffen in der Luft am Arbeitsplatz verbindlich festgelegt. Folgende Neuerungen sind in diesem Bereich zu beachten:
GKV 2021 und Einführungserlass
- Aktualisierung des Anhang I „Stoffliste“ der GKV durch die Senkung bestehender Grenzwerte und Neuaufnahme von Arbeitsstoffen aus der Richtlinie
- Aktualisierung des Anhangs III der GKV „Liste krebserzeugender Arbeitsstoffe“
Anpassung der Grenzwerte – Erlass von 18.02.2019
Der Großteil der im Arbeitnehmerschutz geltenden Grenzwerte wurde für eine tägliche Exposition von 8 Stunden festgesetzt. Diese 8 Stunden schließen auch allfällige expositionsfreie Phasen mit ein.
Zahlreiche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer arbeiten allerdings immer wieder mehr als 8 Stunden am Tag. Deshalb erläutert das Zentral-Arbeitsinspektorat in einem Erlass vom 18.02.2019 (siehe „Downloads“) die Anpassung der Grenzwerte in den Kategorien
- chemischer Arbeitsstoffe,
- Vibrationen und
- optischer Strahlung
bei verlängerten Arbeitszeiten.
Einführungs-Erlass 2018
Mit 25. September 2018 (BGBI. II Nr. 254/2018) ist die Grenzwerteverordnung 2018 in Kraft getreten.
Der zugehörige Einführungs-Erlass des BMASGK ist unter Downloads abrufbar und erklärt die Änderungen näher. Die wesentlichen Veränderungen und Neuerungen – verglichen mit der vorherigen Grenzwerteverordnung – finden Sie jedoch hier von uns zusammengefasst:
- Aktualisierung von Anhang I „Stoffliste“. Die Stoffliste wurde durch die Übernahme von EU-Richtgrenzwerten und Berichtigung der H-Markierungen unter Berücksichtigung aktueller toxikologischer Erkenntnissen, erneuert.
- Aktualisierung des Anhang III „Liste krebserzeugender Arbeitsstoffe“ durch eine Neueinstufung gemäß CLP-VO.
- Aktualisierung des Anhang VI „Liste fortpflanzungsgefährdender (reproduktionstoxischer) Arbeitsstoffe“ durch Neueinstufung gemäß CLP-VO.