In Anlehnung an die Rahmenvereinbarung mit Deutschland wurde am 30.1.2023 auch mit Tschechien eine Rahmenvereinbarung betreffend grenzüberschreitende Telearbeit unterzeichnet. Diese wird mit 1.3.2023 in Kraft treten und entspricht in ihren Eckpunkten jener mit Deutschland.
- Die Telearbeit muss für denselben DG üblicherweise regelmäßig wiederkehrend und in der Regel in der häuslichen Umgebung des DN unter Einsatz von Informationstechnologie ausgeübt werden.
- Die DN müssen in Tschechien oder Österreich wohnhaft sein; die Geschäftsräume/Betriebsstätte des DG, wo die Tätigkeit sonst verrichtet wird, muss sich im jeweils anderen Mitgliedsstaat befinden.
- Die Vereinbarung gilt für alle DN, die Staatsangehörige der EU, der Schweiz, Islands, Norwegens und Liechtensteins sind sowie für Staatsangehörige aus anderen als den vorgenannten Staaten mit rechtmäßigem Wohnsitz in Österreich oder Tschechien.
- Bei Telearbeit im Wohnortstaat von bis zu 40% der gesamten Beschäftigung ändert sich die SV-Zuständigkeit nicht.
- Der Antrag auf Ausnahmevereinbarung muss beim Dachverband der Sozialversicherungen gestellt werden und kann für bis zu 2 Jahre beantragt werden. Verlängerungen sind auf Antrag möglich.
- Pandemiegedingte Sonderlösungen gemäß den Festlegungen der Verwaltungskommission bleiben von dieser Vereinbarung unberührt. D.h. die Verlängerung der pandemiebedingten Ausnahmeregelung bis zum 30.6.2023 bleibt bis zu diesem Zeitpunkt aufrecht.