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Grenzüberschreitende Telearbeit in der EU - Sozialversicherungsrecht

Mann am Laptop
Der Mann in Anzug vor moderner technischer Hintergrund, professionell, seriös.

Dr. Bernhard Gruber

Arbeitswelt & Bildung

gruber@feei.at
+43/1/588 39-56

Monika Jeglitsch, neue Arbeitsrechtsexpertin im FEEI, im professionellen Porträt.

Mag. Monika Jeglitsch

Arbeitswelt & Bildung

jeglitsch@feei.at
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Auf EU-Ebene wurde eine multilaterale Rahmenvereinbarung betreffend die bei grenzüberschreitender Telearbeit ab 1.7.2023 anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erarbeitet. Deren Unterzeichnung durch Österreich und andere Staaten steht noch aus. Grundsätzlich entspricht diese Rahmenvereinbarung den von Österreich bisher geschlossenen bilateralen Vereinbarungen mit Deutschland, Tschechien und der Slowakei. Ein wesentlicher Unterschied besteht jedoch darin, dass Telearbeit im Ausland im Ausmaß von weniger als 50% (statt 40%) der Gesamtarbeitszeit keine Änderung der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften bewirkt.

Eine Rahmenvereinbarung betreffend grenzüberschreitende Telearbeit mit Tschechien  ist seit 1.3.2023 in Kraft. (Sie entspricht in ihren Eckpunkten der Rahmenvereinbarung mit Deutschland.)

  • Die Telearbeit muss für denselben DG üblicherweise regelmäßig wiederkehrend und in der Regel in der häuslichen Umgebung des DN unter Einsatz von Informationstechnologie ausgeübt werden.
  • Die DN müssen in Tschechien oder Österreich wohnhaft sein; die Geschäftsräume/Betriebsstätte des DG, wo die Tätigkeit sonst verrichtet wird, muss sich im jeweils anderen Mitgliedsstaat befinden.
  • Die Vereinbarung gilt für alle DN, die Staatsangehörige der EU, der Schweiz, Islands, Norwegens und Liechtensteins sind sowie für Staatsangehörige aus anderen als den vorgenannten Staaten mit rechtmäßigem Wohnsitz in Österreich oder Tschechien.
  • Bei Telearbeit im Wohnortstaat von bis zu 40% der gesamten Beschäftigung ändert sich die SV-Zuständigkeit nicht.
  • Der Antrag auf Ausnahmevereinbarung muss beim Dachverband der Sozialversicherungen gestellt werden und kann für bis zu 2 Jahre beantragt werden. Verlängerungen sind auf Antrag möglich.
  • Pandemiebedingte Sonderlösungen gemäß den Festlegungen der Verwaltungskommission bleiben von dieser Vereinbarung unberührt. D.h. die Verlängerung der pandemiebedingten Ausnahmeregelung bis zum 30.6.2023 bleibt bis zu diesem Zeitpunkt aufrecht.

Eine entsprechende Rahmenvereinbarung mit der Slowakei wird mit 1.6.2023 in Kraft treten.

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