Das Bundesfinanzgericht hat entschieden (19.12.2024, RV/3100544/2017), dass der für Feiertagsarbeit bezahlte Grundstundenlohn (Feiertagsarbeitsentgelt) kein steuerfreier Feiertagszuschlag im Sinne des § 68 Abs. 1 EStG, sondern steuerpflichtiges Arbeitsentgelt ist.
Mitarbeitende behalten für die infolge eines Feiertages ausgefallene Arbeit ihren Anspruch auf das Entgelt (Feiertagsentgelt). Zusätzlich haben jene, die während der Feiertagsruhe arbeiten, Anspruch auf das für die geleistete Arbeit gebührende Entgelt (Feiertagsarbeitsentgelt), es sei denn, es wird Zeitausgleich vereinbart.
Nach der Rechtsprechung des VwGH sind Zuschläge für Feiertagsarbeit nur dann steuerfrei, wenn die Art der Entlohnung darauf schließen lässt, dass in ihr ein Feiertagsarbeitszuschlag enthalten ist und die Zuschläge für tatsächlich geleistete Feiertagsarbeit bezahlt wurden.
Das Finanzministerium teilt die Rechtsansicht, dass das für die an Feiertagen geleistete Arbeit gebührende, dem § 9 Abs. 5 ARG entsprechende Entgelt, kein Zuschlag für Feiertagsarbeit im Sinne des § 68 Abs. 1 EStG 1988 ist. Eine begünstige Behandlung gemäß § 68 Abs. 1 EStG 1988 ist daher allenfalls bis zum 31.12.2024 möglich.