Stand: 6.12.2021
Sachverhalt
Der Kläger hat sein knapp fünf Monate dauerndes Arbeitsverhältnis durch unberechtigten vorzeitigen Austritt beendet. Im Zeitpunkt der Beendigung hatte er einen offenen Urlaubsanspruch
von 3,33 Urlaubstagen. Der Arbeitgeber lehnte die Auszahlung der Urlaubsersatzleistung für diese Tage unter Berufung auf § 10 Abs. 2 UrlG ab.
Der EuGH hat entschieden
…, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht restriktiv ausgelegt werden darf. Die Mitgliedsstaaten dürfen den Urlaubsanspruch nicht
von irgendeiner Voraussetzung abhängig machen.
Gemäß ständiger EuGH-Judikatur sieht Art. 7 Abs. 2 der Arbeitszeit-Richtlinie (2003/88) für das Entstehen
des Anspruchs auf eine finanzielle Vergütung keine andere Voraussetzung vor, als dass zum einen das Arbeitsverhältnis beendet ist und dass zum anderen der Arbeitnehmer nicht den gesamten Jahresurlaub genommen hat, auf den er bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch hatte.
Der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist somit im Hinblick auf den Anspruch
auf eine finanzielle Vergütung nicht maßgeblich (Rn 32).
Fazit
§ 10 Abs. 2 UrlG steht im Widerspruch zu Art. 7 der Arbeitszeit-RL. Die Urlaubsersatzleistung steht somit
auch bei unberechtigtem vorzeitigem Austritt zu.
Tipp
Daher empfehlen wir, eine Konventionalstrafe für den Fall des unberechtigten Austritts zu vereinbaren.