Informations­artikelNews

Elternkarenz und Pflegefreistellung

Elternzeit und Pflegefreistellung: Mutter hebt Kind am Strand bei Sonnenuntergang hoch.
Der Mann in Anzug vor moderner technischer Hintergrund, professionell, seriös.

Dr. Bernhard Gruber

Arbeitswelt & Bildung

gruber@feei.at
+43/1/588 39-56

Monika Jeglitsch, neue Arbeitsrechtsexpertin im FEEI, im professionellen Porträt.

Mag. Monika Jeglitsch

Arbeitswelt & Bildung

jeglitsch@feei.at
+43/1/588 39-65

Für Geburten nach dem 31.7.2023 gilt:
Der Familienzeitbonus, also jene finanzielle Unterstützung für Väter, die sich direkt nach der Geburt der Familie widmen, wird auf 47,82 € pro Tag erhöht.

Ab 1.11.2023 gelten folgende Neuerungen:

  • Verkürzung der Karenzdauer: höchstens bis zum Ablauf des 22. Lebensmonats des Kindes.
    In folgenden Ausnahmefällen weiterhin Karenzdauer höchstens bis zum 2. Geburtstag des Kindes: Alleinerziehende, Teilung der Karenz zwischen den Eltern.
    Die Mindestdauer bei geteilter Karenz beträgt 2 Monate.
  • Verlängerung der Elternteilzeitdauer: bis zum 8. Geburtstag des Kindes.
  • Erweiterung des Personenkreises bei Pflegefreistellung: Pflege eines erkrankten nahen Angehörigen oder einer im gemeinsamen Haushalt lebenden Person.
  • Schriftliche Begründung durch Unternehmen bei Ablehnung von Karenz, Elternteilzeit, Pflegekarenz, Herabsetzung der Normalarbeitszeit.
  • Gekündigte Mitarbeitende können eine schriftliche Begründung verlangen. Wird keine schriftliche Begründung abgegeben, bewirkt dies nicht die Unwirksamkeit der Kündigung.
  • Erweiterung des Anwendungsbereiches des Gleichbehandlungsgesetzes: Wird eine Person im Zusammenhang mit Elternkarenz, Elternteilzeit, „Papamonat“ gemäß § 1a VKG, Freistellung bei dringenden familiären Dienstverhinderungsgründen diskriminiert, kommt das Gleichbehandlungsgesetz zur Anwendung.

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