Seit 24.8.2023 gilt (gemäß VO (EU) 2020/1149 vom 3.8.2020, Anh.XVII der REACH-VO (EG) Nr.1907/2006, Eintr.74):
Vor einer industriellen oder gewerblichen Verwendung von Produkten mit einer Monomerkonzentration an Diisocyanaten von ≥ 0,1 Gewichtsprozenten sind Schulungen nachzuweisen. Diese Schulungen können unter anderem von Präventivfachkräften wie z.B. Arbeitsmediziner:innen durchgeführt werden.
Abhängig von Aggregatzustand, Temperatur und Gefährdungsrisiko bei der Anwendung sind eine Basis-, eine Aufbau- und eine Fortgeschrittenenschulung sowie eine entsprechende Dokumentation über die erfolgte Schulung erforderlich. Neben den Schulungen gemäß REACH-Beschränkungen sind weiterhin die im ASchG obligaten Informationen und Unterweisungen nach § 12 und § 14 durchzuführen.
Nähere Informationen, insbesondere betreffend Schulungsinhalte, finden Sie in der Broschüre: „Die neue Beschränkung von Diisocyanaten nach REACH – Leitfaden für Betriebe, die Diisocyanate (DI) verwenden“.