Bisher konnte für die Dauer einer Bildungskarenz Weiterbildungsgeld sowie für die Dauer einer Bildungsteilzeit Bildungsteilzeitgeld beim AMS beantragt werden. Aufgrund einer am 7.3.2025 beschlossenen Novellierung von AlVG und AVRAG gilt:
- Hat der Bezug von Weiterbildungs- oder Bildungsteilzeitgeld spätestens am 31.3.2025 begonnen, steht dieses für die verbleibende zuerkannte Bezugsdauer weiter zu.
- Das gilt auch für eine Bildungskarenz oder -teilzeit, die spätestens am 28.2.2025 vereinbart worden ist, wenn die Weiterbildung spätestens am 31.5.2025 beginnt.
- Modulare Ausbildungen (etwa Werkmeisterkurse), wenn der Bezug von Weiterbildungs- oder Bildungsteilzeitgeld für das erste oder ein weiteres Modul spätestens am 31.3.2025 begonnen hat: Für ein weiteres Module kann auch dann Weiterbildungs- bzw. Bildungsteilzeitgeld bezogen werden, wenn das Modul nach dem 31.3.2025 begonnen hat und die Unterbrechung mehr als 62 Tage gedauert hat.
Spätere unvorhergesehene Ereignisse, wie Unterbrechungen während des Mutterschutzes oder des Kinderbetreuungsgeldbezugs, schaden einem Fortbezug von Weiterbildungs- bzw. Bildungsteilzeitgeld nicht.
Von einer bis Ende März 2025 vereinbarten Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit ohne Anspruch auf Weiterbildungs- bzw. Bildungsteilzeitgeld können Mitarbeitende zurücktreten (§ 11 Abs. 5, § 11a Abs. 6 AVRAG).
Bemessungsgrundlage für Vorsorgekassen-Beiträge bei Bildungsteilzeit soll nunmehr das reduzierte Entgelt (statt bisher das Entgelt vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit) der arbeitsrechtlich weiterhin möglichen Bildungsteilzeit sein.
Voraussichtlich ab 1.1.2026 wird es Weiterbildungs- und Bildungsteilzeitgeld unter strengeren Voraussetzungen wieder geben.