Die Anhebung des Frauenpensionsalters wirkt sich auch auf die Altersteilzeit aus. Um Probleme zu vermeiden, gibt es im Arbeistlosenversicherungsgesetz folgende Neuerungen:
Frauen können vom AMS bereits bewilligte Altersteilzeit-Vereinbarungen in der ursprünglichen Form fortführen. Somit kann der Bezug von Altersteilzeitgeld fortgesetzt werden, auch wenn die Voraussetzungen für eine Alterspension schon seit bis zu sechs Monaten erfüllt sind.
Altersteilzeitvereinbarungen mit Frauen, für die bis spätestens Ende 2023 Altersteilzeitgeld beantragt wird, dürfen bis zu sechs Monate über die Vollendung des Regelpensionsalters hinausgehen.
Alterspension und Altersteilzeitgeld können aber nicht nebeneinander bezogen werden.