Die wesentlichen Anmerkungen zu den jeweiligen Themenbereiche sind dabei:

Flexibilisierung / Interoperabilität

  • Sicherstellung der Interoperabilität zwischen Netzbetreibern und Marktteilnehmern im Bereich der Datenverwaltung und Beachtung von Flexibilitätsleistungsanbietern
  • flexibler Netzanschluss für Einspeiser essenziell zur erfolgreichen Integration von erneuerbaren Energiequellen –Vorgaben aber zu komplex für zielgerichtete Anwendung in der Praxis
  • fehlende Zeitfenster (Fristen) im Bereich der Flexibilitätsbeschaffung und der einheitlichen Spezifikationen der zu beschaffenden Flexibilitätsprodukte – keine Planbarkeit für Industrie

Digitalisierung

  • fehlender Anreiz für Verteilernetzbetreiber digitale Möglichkeiten bei Umsetzung des flexiblen Netzzugangs in Betracht zu ziehen
  • Angebot zur Möglichkeit der Einspeisung mittels dynamischer Vorgaben für einspeisenden Netzzugangsberechtigten notwendig (Wahlrecht)
  • fehlende Aspekte des Digitalisierungsgrades im Netzentwicklungsplan

Forschung

  • Klarstellungen beim Zugang zu anonymisierten Daten für Forschungszwecke notwendig

Transparenz

  • Veröffentlichung verfügbarer und gebuchter Netzanschlusskapazitäten je Umspannwerk (Netzebene 4) durch Netzbetreiber binnen 2 Jahren
  • Veröffentlichung und Aktualisierung der verfügbaren und gebuchten Netzanschlusskapazitäten bis Netzebene 6 durch Netzbetreiber auf gemeinsamer Internetplattform

Cybersicherheit

  • fehlende Nennung und Berücksichtigung von Cybersicherheitskriterien bei Zertifizierung von Übertragungsnetzbetreibern, welche von Personen aus Drittländern kontrolliert werden
  • Cybersicherheitskriterien fehlen in der Auflistung der Überwachungsfunktionen der Regulierungsbehörde

Erneuerbaren-Ausbau

  • Definition wann Energiespeicheranlagen als „systemdienlich“ gelten und somit vom Netzverlustentgelt befreit werden können nicht ausreichend
  • im ELWOG vorhandene Befreiung der Elektrolyseure von Netzgebühren fehlt

Derzeit enthalten die Kollektivverträge der Elektro- und Elektronikindustrie keine Ermächtigung zur Zahlung einer steuer- und beitragsfreien Mitarbeiterprämie. Im Rahmen der Kollektivvertragsverhandlungen werden wir uns aber dafür einsetzen.

Das Öffentliche Impfprogramm (ÖIP) Influenza ist eine gemeinsame Aktion des Bundes, der Länder und der Sozialversicherung und wird in der Impfsaison 2023/24 erstmals in dieser Form angeboten.

Ein zentrales Anliegen der beteiligten Projektverantwortlichen ist die evidenzbasierte Weiterentwicklung und Verbesserung dieses Programms für die zweite Impfsaison 2024/25. Die Gesundheit Österreich GmbH (GÖG) wurde daher mit der Evaluierung des ÖIP-Influenza beauftragt.

In diesem Zusammenhang wurde ein Online-Fragebogen erstellt, der Ihre Erfahrungen und Einschätzungen mit dem ÖIP-Influenza erhebt.

Das Ausfüllen dauert ca. 10 Minuten und ist noch bis 1.3.2024 möglich

Die Umsetzung der Richtline (EU) 2019/1152 in österreichisches Recht wurde im Sozialausschuss beschlossen.

Kernelemente sind die Erweiterung des Dienstzettels, eine eigenständige Regelung zu Nebenbeschäftigungen und das Recht auf eine schriftliche Begründung von Kündigungen in ganz bestimmten Fällen.

Der Dienstzettel für echte Arbeitsverhältnisse muss in Zukunft folgende zusätzliche Informationen aufweisen (§ 2 Abs 2 AVRAG):

  • Hinweis auf das einzuhaltende Kündigungsverfahren,*
  • Sitz des Unternehmens,
  • kurze Beschreibung der zu erbringenden Arbeitsleistung,
  • gegebenenfalls die Vergütung von Überstunden und jedenfalls Art der Auszahlung des Entgelts,*
  • gegebenenfalls Angaben zu Bedingungen für die Änderung von Schichtplänen,*
  • Name und Anschrift des Sozialversicherungsträgers,
  • Dauer und Bedingungen einer vereinbarten Probezeit,*
  • gegebenenfalls den Anspruch auf eine vom Unternehmen bereitgestellte Fortbildung.*

Bei den mit * gekennzeichneten Angaben genügt eine Verweisung auf das Gesetz, den Kollektivvertrag oder betriebsübliche Reiserichtlinien.
ACHTUNG: Wir empfehlen, einen schriftlichen Arbeitsvertrag auszustellen, der inhaltlich mindestens all jene Punkte umfasst, die auch ein Dienstzettel aufweisen muss. Da ein Dienstzettel lediglich eine einseitige Erklärung des Unternehmens darüber ist, was aus der Sicht des Unternehmens mündlich mit der Arbeiternehmerin bzw. dem Arbeitnehmer vereinbart worden ist, kommt es manchmal vor, dass die Richtigkeit eines Dienstzettel-Inhaltes vor Gericht erfolgreich bestritten wird. Der Inhalt eines von beiden Vertragsparteien unterschriebenen Arbeitsvertrag kann hingegen nicht erfolgreich bestritten werden, weil ein schriftlicher Arbeitsvertrag eine Willenserklärung ist, mit der eine allfällige anderslautende frühere mündliche Vereinbarung verbindlich geändert wird.

Neu ist weiters, dass Verwaltungsstrafen drohen, wenn weder ein schriftlicher Arbeitsvertrag noch ein Dienstzettel ausgestellt werden. Die Strafdrohungen gelten allerdings nur für nach dem Inkrafttreten des Gesetzes  abgeschlossene Arbeitsverhältnisse.

Mit dem Inkrafttreten ist Mitte/Ende März 2024 zu rechnen.

Die Elektro- und Elektronikindustrie gehört definitiv zu den Zukunftsbranchen. Die Anforderungen an den Bereich werden immer komplexer, vielschichtiger und spezieller – damit erweitert sich auch die Palette an Fähigkeiten, die benötigt werden, und Berufsbildern, die sich in diesem Feld ergeben.

Aktuell und in Zukunft besonders relevant sind beispielsweise Elektrotechnikerinnen bzw. Elektrotechniker. Österreichische Unternehmen suchen massiv nach qualifizierten und motivierten MitarbeiterInnen in diesem Segment. Um den Beruf ausüben zu können, durchläuft man eine 3,5- bis 4-jährige Lehre in einem der FEEI-Ausbildungsbetriebe.

Menschen, die sich für einen Job in der Elektro- und Elektronikbranche interessieren, bringen jedenfalls Neugierde für technische Lösungen, logisches Denken und Freude an Naturwissenschaften mit.

Das Brutto-Einkommen während der Lehre liegt aktuell je nach Lehrjahr zwischen EUR 1.105 und EUR 2.154,75, mit Matura zwischen EUR 1.381,25 und EUR 2.289,43. Grundsätzlich zählen die Löhne und Gehälter sowie die Lehrlingseinkommen in der Elektro- und Elektronikbranche zu den höchsten des Landes. Alljährliche Kollektivvertragsverhandlungen garantieren zudem regelmäßige Anpassungen bzw. Erhöhungen.

#EEI – es lohnt sich!

 

Wo man als ElektrotechnikerIn durchstarten kann?

Siehe hier: https://missionfuturejob.at/

https://www.bmaw.gv.at/Themen/Lehre-und-Berufsausbildung/lexicon/E/Elektrotechnik.html

www.lehrstellenportal.at

www.lehrstelle.at

In einer zunehmend digitalisierten Welt gewinnt die Sicherheit im Netz an Bedeutung. Die EU reagiert auf die sich ständig weiterentwickelnde Bedrohungslandschaft mit neuen Gesetzgebungen. Diese verpflichten Unternehmen, ihre Cyberresilienz (NIS 2 Gesetz) zu stärken und die Sicherheit ihrer digitalen Produkte (Cyber Resilience Act) zu gewährleisten.

NIS 2 Gesetz: Modernisierung der Cybersicherheit in der EU

Basierend auf der Richtlinie vom 14. Dezember 2022, wird das NIS 2 Gesetz einen klaren Fokus auf die Modernisierung des Rechtsrahmens für Cybersicherheit in Österreich setzen. Das Gesetz, welches bis 17. Oktober 2024 erlassen werden soll, fördert die operative Zusammenarbeit auf EU-Ebene und legt gemeinsame Sicherheitsanforderungen für die Sektoren Energie, Verkehr, öffentliche Verwaltung, Forschung, Abfallwirtschaft, verarbeitendes und herstellendes Gewerbe fest.

Ein neu eingeführter Größenschwellenwert (size cap rule) ist ausschlaggebend dafür, dass nur mittlere und große Unternehmen unter die gesetzlichen Vorgaben fallen sollen. Diese Regelung basiert auf der Mitarbeiter:innenzahl und dem Jahresumsatz und gilt im gesamten EU-Raum. Kleinunternehmen sollen nur in bestimmten Ausnahmefällen umfasst sein.

Unternehmen sehen sich zudem mit zwei zentralen Pflichten konfrontiert: Risikomanagement und Berichtspflichten. Das Risikomanagement umfasst Aspekte wie Risikoanalyse, Lieferkettensicherheit, Cyberhygiene und Schulungen, während die Berichtspflichten eine schnelle Meldung bei Verdacht auf Sicherheitsvorfällen erfordern.

Cyber Resilience Act (CRA): Einheitlicher Rechtsrahmen für digitale Produkte

Der CRA konzentriert sich auf die Sicherheit digitaler Produkte in der EU und soll 2024 europaweit in Kraft treten. Er legt klare Anforderungen an Produkte mit digitalen Elementen fest, die in Europa auf den Markt gebracht werden, darunter Endgeräte wie Laptops und Smartphones, Software und Komponenten.

Die Verordnung erstreckt sich prinzipiell auf alle Sektoren. Hersteller sind angehalten, Risikoanalysen durchzuführen, umgesetzte Sicherheitsmaßnahmen zu dokumentieren und Systeme sicher zu konfigurieren (Security-by-Design-Prinzipien). Weiters muss die Sicherheit über den gesamten Produktlebenszyklus, standardmäßig für eine Dauer von fünf Jahren, gewährleistet sein.

Das NIS 2 Gesetz und der CRA zielen darauf ab, die Cybersicherheit in der EU zu stärken und Unternehmen auf die Herausforderungen des digitalen Zeitalters vorzubereiten. Ob die Ziele mit dieser Regulierung tatsächlich erreicht werden, wird die Zukunft zeigen.

Für mehr Informationen: das Webinar zum Nachhören / Nachschauen NIS 2 Gesetz und Cyber Resilience Act (CRA) (youtube.com)

Die Agentur Austraining Lern.Ziel beschäftigt sich mit der Vermittlung von Praktikumsplätzen über das EU-Mobilitätsprogramm Erasmus+. Im Laufe des Jahres empfängt die Agentur mehrere Gruppen von Schüler:innen, die Ausbildungen in verschiedenen Bereichen, darunter Elektrotechnik, in Wien absolvieren. Die Teilnehmer:innen sind zwischen 16 und 20 Jahre alt und kommen aus über 17 EU-Ländern.

Austraining Lern.Ziel ist nun auf der Suche nach neuen Partnerorganisationen (aktuell nur in Wien), bei denen Schüler:innen erste betriebliche Praxis schnuppern und zwei- bis vierwöchige Praktika absolvieren können. Ziel des Programms ist es, den Schüler:innen erste Einblicke in die Arbeitswelt im Ausland zu ermöglichen.

Was Austraining Lern.Ziel anbietet:
1. Internationale Praktikant:innen aus dem Bereich der Elektrotechnik, die mehrere Wochen lang bei verschiedenen Aufgaben im Betrieb Praxis sammeln und sich austauschen können
2. Englisch-sprechende Praktikant:innen, die Tschechisch, Ungarisch, Slowakisch, Spanisch oder Bulgarisch als Muttersprache haben
3. Ein Erasmus-Vertrag wird zwischen den Praktikant:innen, der Agentur und dem FEEI-Unternehmen unterzeichnet. Es handelt sich um keinen Arbeitsvertrag. Es gibt keine Arbeitspflicht gegenüber dem Unternehmen und keine Entgeltpflicht.
4. Die Praktikant:innen sind Kranken-, Unfall- und auch Haftpflicht-versichert.
5. Die Übernahme aller Kosten der Praktikant:innen (Transport, Verpflegung, Unterkunft) erfolgt seitens Austraining Lern.Ziel.
6. Austraining Lern.Ziel steht zur Verfügung, falls die Unternehmen während des Praktikums Fragen haben oder Schwierigkeiten auftreten.

Die nächste Schülergruppe aus dem Elektrotechnik-Bereich wird vom 6. bis 27. April 2024 in Wien sein. Die Schüler:innen sind 16 bis 18 Jahre alt und absolvieren gerade die Fachschule Střední průmyslová škola Žďár nad Sázavou (Tschechien) für Elektrotechnik. Englisch: B2.

Den Link zur Schule finden Sie hier: https://www.spszr.cz/

Bei Interesse wenden Sie sich bitte an Nadia Price, Office Manager, AusTraining unter nadia.price@austraining.at oder 0699/18284747.

Bei etwaigen arbeitsrechtlichen Fragen steht Ihnen Frau Mag. Jeglitsch / FEEI gerne zur Verfügung.

Viele Arbeitsstoffe sind in der Grenzwerteverordnung (GKV) mit MAK-Grenzwerten eingestuft. MAK-Werte (= Maximale Arbeitsplatzkonzentration) werden gemäß § 2 Abs 2 GKV für gesunde Personen im erwerbsfähigen Alter festgelegt. Bei Einhaltung der MAK-Werte wird im Allgemeinen die Gesundheit von Arbeitnehmer:innen nicht beeinträchtigt.

Ein Vergleich österreichischer Arbeitsplatzgrenzwerte (MAK-Werte) mit deutschen gesundheitsbasierten Grenzwerten hat gezeigt, dass viele der österreichischen gesundheitsbasierten Werte deutlich höher liegen als jene in Deutschland. Deshalb wurde ein Konzept erstellt, welches jene Arbeitsstoffe umfasst, bei denen dringender Anpassungsbedarf besteht.

Bitte informieren Sie die Bundessparte Industrie (bsiarbei@wko.at) bis

Donnerstag, 8.2.2024,

wenn Sie gegen die vorgeschlagenen Änderungen Einwände haben (bitte mit Begründung) bzw. ob es aus Ihrer Sicht einen Bedarf nach Anpassung alternativer Grenzwerte gibt.

Ein Arbeitnehmer hatte Urlaub vereinbart, wurde in der Folge aber unter Quarantäne gestellt. Daraufhin beantragte er beim Arbeitgeber, diese Urlaubstage auf einen späteren Zeitraum übertragen zu dürfen. Jener lehnte das ab.

Der EuGH entschied, dass der Urlaub durch eine Quarantäne des gesunden Arbeitnehmers nicht unterbrochen wird, weil der Urlaubszweck dennoch erfüllt werden kann.

Unternehmen können COVID-19-Impfstoffe weiterhin kostenlos über die Landessanitätsdirektionen beziehen.

Wenn die Kosten für die Verabreichung der Impfungen nicht vom Unternehmen getragen werden, können diese nach vorheriger Absprache mit den Impfkoordinatoren der Länder rückerstattet werden.