Die Unabhängige Schiedskommission beim Wirtschaftsministerium hat für öffentliche Aufträge in ihrer 128. Sitzung mit Wirkung ab 1.5.2020
- eine Preisberichtigung aus dem Titel des Kollektivvertragsabschlusses 2020 betreffend Personalkostenanteile mit dem Faktor 2% festgestellt;
- eine Kostenerhöhung auf dem Lohnsektor aus dem Titel Kollektivvertragsabschluss 2020 für Aufträge, die unter die Preisumrechnung der ÖNORM B 2111 fallen, von 2% festgestellt, wobei Abminderungsfaktoren zu berücksichtigen sind;
Abminderung 0,89: 1,78%,
Abminderung 0,98: 1,96%; - eine Erhöhung der Montageverrechnungssätze von 2% festgestellt (seit der kartellrechtlich notwendigen Auflösung des genehmigten Montagekartells gibt es die einheitlichen Montageverrechnungssätze nicht mehr);
- die Preisgleitformel für den Telekommunikationsbereich für ein weiteres Jahr als geeignet erachtet und somit folgende Werte anerkannt:
Variante I (reine Software-Leistung): | 1,75% |
Variante II (elektronische Geräte – Einzelgeräte, Baugruppen): | 1,29% |
Variante III (Kommunikationstechnik): | 1,44% |
Variante IV (elektronische Systeme mit dominantem Software-Anteil – Anlagen, Systeme, die ohne Software nicht funktionieren): | 1,44% |
Variante V (Funktionspreise): | 1,48% |
Das Protokoll der 128. Sitzung sowie die Protokolle früherer Jahre sind abrufbar unter:
https://news.wko.at/news/oesterreich/Ergebnisprotokoll_BMDW-36.067_0004-…
Die englische Version dieses Protokolls ist unter Downloads am Ende dieses Beitrags abrufbar.
Für Fragen steht Ihnen Dr. Bernhard Gruber (T: 01 588 39 56; M: gruber@feei.at) gerne zur Verfügung.
Die Magistratsdirektion der Stadt Wien hat zum Stichtag 1. Mai 2020 folgende Preisveränderungen (auf 89% abgeminderte Werte in Klammer) festgestellt:
Variante I (reine Software-Leistung): | 1,95% (1,73%) |
Variante II (elektronische Geräte – Einzelgeräte, Baugruppen): | 1,27% (1,13%) |
Variante III (Kommunikationstechnik): | 1,53% (1,36%) |
Variante IV (elektronische Systeme mit dominantem Software-Anteil Anlagen, Systeme, die ohne Software nicht funktionieren): | 1,53% (1,36%) |
Variante V (Funktionspreise): | 1,60% (1,42%) |
Defintionen der Formelvarianten der Preisgleitformel für den Telekommunikationsbereich (29. Mai 1996):
- Variante I (reine Software-Leistung):
Softwareleistungen sind Neuentwicklungen beziehungsweise Anpassungen bestehender Softwareprogramme nach spezifischen Anforderungen. Diese Softwareleistungen werden durch entsprechen qualifiziertes Personal erbracht.
- Variante II (elektronische Geräte – Einzelgeräte, Baugruppen):
Einzelgeräte: Das sind elektronische Geräte mit vorbestimmten Funktionen, die nicht beliebig verändert werden können. Hierunter fallen Flachbaugruppen. Das sind vorwiegend elektronische Bauteile oder Bauteilgruppen sowie bestückte Leiterplatten.
- Variante III (Kommunikationstechnik):
Darunter fallen Einzelgeräte, die überwiegend mit elektromechanischen Bauteilen ausgestattet sind.
- Variante IV (elektronische Systeme mit dominantem Software-Anteil Anlagen, Systeme, die ohne Software nicht funktionieren):
Elektronische Systeme bestehen aus einer Gruppe von Einzelgeräten (siehe Definition gemäß Variante II), die durch Software zu einem funktionsfähigen und flexibel gestaltbaren System zusammengefügt werden.
- Variante V (Funktionspreise):
Funktionspreismodule umfassen Leistungen der Variante I und/oder Variante IV und zusätzlich weitere Leistungen wie zum Beispiel Montageinbetriebsetzung, Wartung etc.