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REACH – Umgang mit Salpetersäure

Salpetersäure Struktur

Kristof Klikovits, BA, BSc

Energie
Umwelt & Nachhaltigkeit

klikovits@feei.at
+43/1/588 39-67

Handlungsempfehlungen
Das Ziel der REACH-Verordnung ist der Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt. Zu diesem Zweck wird ein zentrales Register mit Daten über in Europa vermarktete chemische Stoffe angelegt.

Mit der CLP-Verordnung werden die bisherigen Regeln zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen schrittweise geändert – die Gefahren werden durch neue Elemente (Piktogramme, Gefahrenhinweise) kommuniziert. Durch die Harmonisierung sollen längerfristig Chemikalien weltweit gleich eingestuft und gekennzeichnet werden, was Arbeitnehmern und Verbrauchern einen höheren Schutz bietet.

Wie Unternehmen vorgehen können, wenn gemäß der CLP-Verordnung, Stoffe zu Giften umgestuft werden.
Aufgrund der REACH-Registrierung werden unter Umständen Eigenschaften von Stoffen entdeckt, die zu einer Neueinstufung (Selbsteinstufung) des Stoffes in eine höhere Gefahrenkategorie nach CLP führen und somit wesentliche Änderungen in Rechtsmaterien wie Chemikalienrecht (REACH, ChemG), Konsumentenschutz, Arbeitnehmerschutz, Transport, Biozide und Pflanzenschutzmittel und Kosmetika hervorrufen.

Aktuell wurde die Salpetersäure in bestimmten höheren Konzentrationen als akut toxisch (inhalativ) neu eingestuft. Das bedeutet, dass sie unter den Giftbegriff gemäß § 35 Chemikaliengesetz 1996 fällt. Daraus ergeben sich nun einige wesentliche Konsequenzen und Handlungsempfehlungen.

Giftrecht
Zur Abgabe oder zum Erwerb von Giften berechtigt sind u.a. berechtigte Gewerbetreibende und Apotheker. Falls man nicht berechtigt ist, kann man bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde um eine Giftbezugsbescheinigung ansuchen. Dafür muss man die Voraussetzungen für eine Giftbezugsbescheinigung erfüllen. Generell erfolgt dies durch Nachweis einer fachlich entsprechenden Berufsausbildung für den Umgang mit dem verwendeten Gift.

Arbeitnehmerschutz
Es wird empfohlen, bestehende Arbeitsstättenkennzeichnungen, Gefahrstoffevaluierungen und Betriebsanweisungen im Rahmen des Risikomanagements nach einer Neueinstufung zu überprüfen.

Berufsrecht
Die Abgabe von Giften ist ein reglementiertes Gewerbe und erfordert eine Gewerbeberechtigung. Das Gewerbe darf erst nach rechtskräftigem positivem Bescheid ausgeübt werden.

Betriebsanlagenrecht
Gewerbliche Betriebsanlagen, die nach der Gewerbeordnung genehmigungspflichtig sind, dürfen nur mit einer Betriebsanlagengenehmigung der Behörde errichtet und betrieben werden. Darunter fallen alle, die wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, Ausstattung oder sonst geeignet sind, bestimmte schutzwürdige Interessen zu beeinträchtigen.

Handlungsempfehlung

  • Prüfen Sie, ob Sie gem. § 41 zur Abgabe oder zum Erwerb von Giften berechtigt sind.
  • Wenn Sie Gifte gemäß § 35 abgeben wollen, benötigen Sie eine Gewerbeberechtigung gem. §§ 104 oder 116 GewO.
  • Wenn Sie Gifte gem. § 35 erwerben wollen prüfen Sie, ob Sie gem. § 41 (3) ChemG berechtigt sind. Falls nicht, suchen Sie unverzüglich bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde um eine Giftbezugsbescheinigung gem. § 41a ChemG an und das unabhängig davon, ob Sie die Voraussetzungen bereits erfüllen (z. B. einen Sachkundekurs absolviert haben).
  • Prüfen Sie, ob Sie oder eine geeignete Person in Ihrem Unternehmen die Voraussetzungen für eine Giftbezugsbescheinigung gem. § 41a ChemG iVm § 4 GiftV erfüllen, z. B. durch Nachweis einer fachlich entsprechenden Berufsausbildung für den Umgang mit dem verwendeten Gift oder durch den Nachweis der erforderlichen Kenntnisse durch Abschluss einer geeigneten schulischen, universitären oder qualifiziert berufsspezifischen Ausbildung und absolvieren Sie bei Bedarf einen Sachkundekurs oder Erste-Hilfe-Kurs.
  • Reichen Sie fehlende Unterlagen für die Giftbezugsbescheinigung nach.
  • Beginnen Sie unverzüglich Aufzeichnungen gem. § 43 ChemG zu führen.
  • Melden Sie einen Verlust oder die irrtümliche Abgabe solcher Gifte unverzüglich gem. § 48 ChemG.

Weitere Informationen finden Sie hier.

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