Dezember 2020
Der COVID-19-Neustartbonus für Arbeitslose
Die wichtigsten Eckpunkte des Neustartbonus:
- Den Neustartbonus erhalten Arbeitslose, die nach dem 15.6.2020 eine niedriger entlohnte Arbeit aufnehmen und in den letzten 6 Wochen (bei Arbeitsaufnahmen im Zeitraum von 1.12.2020 bis 31.3.2021; sonst: 3 Monate) nicht beim selben Unternehmen beschäftigt waren. Eine geringfügige Beschäftigung beim selben Unternehmen schadet nicht. Ebenfalls unschädlich ist eine Wiedereinstellungszusage, die der Arbeitgeber anlässlich der letzten Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat.
- Neustartbonus ist in kurzarbeitenden Betrieben möglich. Kurzarbeitsbeihilfe und Neustartbonus können jedoch für denselben Arbeitnehmer nicht gleichzeitig gewährt werden.
- Das neue vollversicherungspflichtige Arbeitsverhältnis muss mindestens 20 Wochenstunden umfassen.
- (Die Stelle musste ursprünglich beim AMS gemeldet gewesen sein. Seit 1.12.202 ist dies nicht mehr erforderlich.)
- Höhe des Bonus: Differenz zwischen Nettoentgelt für die geleistete Arbeit und rund 80% des Nettoentgelts vor Arbeitslosigkeit (das entspricht 145% des Arbeitslosengelds) zuzüglich anteiliger Sonderzahlungen. Dieser Differenzbetrag ist mit netto 950 Euro gedeckelt. – Das gilt auch für die bisherige Zielgruppe (Ältere, Wiedereinsteigerinnen, …) des Kombilohns.
- Dauer: Für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, jedoch höchstens 28 Wochen.
- Der Neustartbonus gilt für Arbeitsverhältnisse, die bis 30.6.2021 beginnen. Allerdings wird erwartet, dass die Budgetmittel für den Neustartbonus (30 Mio. €) bereits früher ausgeschöpft werden.
- Der Antrag ist vom künftigen Mitarbeiter zu stellen. Der Neustartbonus kann für Arbeitsverhältnisse beantragt werden, die frühestens am 15.6.2020 begonnen haben.