Die Tätigkeitsdauer
- von Organen der betrieblichen Interessenvertretung nach dem Arbeitsverfassungsgesetz sowie
- der Behindertenvertrauenspersonen
wurde bis 31.12.2020 verlängert (VO des BMAFJ BGBl II 460/2020).
Existiert ein Betriebsrat, dessen Tätigkeitsdauer (aufgrund des § 170 Abs. 1 ArbVG und der gemäß § 264 Abs. 34 ArbVG erlassenen Verordnung) verlängert wurde, ist eine Neuwahl frühestens im Jänner 2021 möglich – außer der Betriebsrat beschließt zuvor seinen Rücktritt.