Für Personen,
- die eine Maske aus gesundheitlichen Gründen nicht tragen können oder
- denen das durchgehende Tragen einer Maske die Erbringung der Arbeitsleistung unmöglich macht,
ist nach wie vor ein Kostenersatz nach § 32 Abs 1a Epidemiegesetz vorgesehen, wenn keine sonstigen geeigneten organisatorischen oder räumlichen Schutzmaßnahmen getroffen werden können (zB eigenes Büro, Vereinbarung von Home-Office).
In der Folge hat das Unternehmen an die betroffene Mitarbeiterin bzw. an den betroffenen Mitarbeiter eine entsprechende Vergütung auszuzahlen (§ 32 Abs. 3 EpidemieG). Der gesetzliche Entschädigungsanspruch der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters gegenüber dem Bund geht im Zeitpunkt der Auszahlung der Vergütung auf das Unternehmen über.
Am 4.2.2021 hat das Finanzministerium eine Information zur abgabenrechtlichen Behandlung des Verdienstentganges der Arbeitnehmer gemäß § 32 Epidemiegesetz herausgegeben, deren Kernaussage lautet:
Der Vergütungsbetrag ist als fortgezahltes Entgelt im Sinne des EFZG anzusehen. Es liegen aus lohnsteuerrechtlicher Sicht daher von demselben Arbeitgeber ausgezahlte Bezüge vor. Sie unterliegen wie alle anderen Bezüge von demselben Arbeitgeber dem Lohnsteuerabzug.
Die im fortgezahlten Entgelt enthaltenen laufenden Bezüge erhöhen das Jahressechstel, sonstige Bezüge sind auf das Jahressechstel anzurechnen.
Auf Grund der Rechtsprechung des VwGH ist kein Dienstgeberbeitrag zum FLAG einzubehalten und abzuführen. Dies gilt sinngemäß für andere Lohnnebenkosten (Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag, Kommunalsteuer).