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Steuer- und beitragsfreie Teuerungsprämie

Dr. Bernhard Gruber

Arbeitswelt & Bildung

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+43/1/588 39-56

Mag. Monika Jeglitsch

Arbeitswelt & Bildung

jeglitsch@feei.at
+43/1/588 39-65

Stand: 9.3.2023

Zulagen und Bonuszahlungen, die Unternehmen ihren Mitarbeitenden in den Jahren 2022 und 2023 als Teuerungsprämie zusätzlich gewähren, sind bis insgesamt 3.000 Euro pro Jahr steuer- und sozialversicherungsbeitragsfrei (§ 124b Z. 408 EStG 1988).

Die Zahlungen dürfen üblicherweise bisher nicht gewährt worden sein. Belohnungen, die aufgrund von Leistungsvereinbarungen gezahlt werden, fallen daher nicht unter diese Befreiung.

Teuerungsprämien können in zwei oder mehreren Teilbeträgen bzw. monatlich gemeinsam mit den laufenden Bezügen gezahlt werden.

Das volle Ausmaß der Befreiung von 3.000 Euro kann nur dann ausgeschöpft werden, wenn die 2.000 Euro übersteigende Zahlung aufgrund einer lohngestaltendenden Vorschrift gemäß § 68 Abs. 5 Z 1 bis 7 EStG 1988 geleistet wird. Für die übersteigende abgabenfreie Zahlung von 1.000 Euro genügt somit laut Wirtschaftskammer Österreich eine arbeitsvertragliche Einzelvereinbarung, sofern entweder alle Mitarbeitenden oder eine sachlich differenzierte Gruppe von Mitarbeitenden die Zahlung erhält. (Eine Bestätigung dieser Rechtsansicht durch das Finanzministerium wird noch eingeholt.)

Werden in den Kalenderjahren 2022 und 2023 sowohl eine Gewinnbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Z 35 EStG 1988 als auch eine Teuerungsprämie ausgezahlt, sind diese nur insofern steuerfrei, als sie insgesamt den Betrag von 3.000,00 Euro pro Jahr nicht übersteigen. Wird diese Summe überschritten, unterliegt der übersteigende Betrag der Lohnsteuer- und Beitragspflicht.

Die Teuerungsprämie darf auch geringfügig Beschäftigten und Teilzeitkräften in vollem Ausmaß steuer- und beitragsfrei gezahlt werden. Dabei ist aber zu bedenken, dass die volle Auszahlung an geringfügig Beschäftigte und Teilzeitkräfte Unzufriedenheit bei Vollzeitkräften auslösen kann.

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