Vom 1.1. bis 7.7.2023 (Phase 8) besteht ein neuerlicher Rechtsanspruch auf bis zu drei Wochen Sonderbetreuungszeit für Eltern betreuungspflichtiger Kinder. Den Unternehmen können die Kosten für die Freistellung ihrer Mitarbeitenden auch in dieser Phase ersetzt werden.
Hier die Details:
- Voraussetzung ist, dass sich die Kinder mit dem Coronavirus infiziert haben und sie die Schule, den Kindergarten oder eine andere Kinderbetreuungseinrichtung aufgrund geltender Verkehrsbeschränkungen nicht besuchen können.
- Weiters besteht der Rechtsanspruch im Fall einer behördlichen Schließung von Kinderbetreuungseinrichtungen – diesfalls auch für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr.
- Für die notwendige Betreuung von Menschen mit Behinderungen sind analoge Bestimmungen vorgesehen.
- Die Möglichkeit, Sonderbetreuungszeit auf freiwilliger Basis zu vereinbaren, ist nicht mehr vorgesehen.