bis 30.4.2023 gilt:
Beschäftigte, die einer COVID-19-Risikogruppe gemäß § 735 ASVG angehören und dem Unternehmen ein ärztliches COVID-19-Risiko-Attest vorlegen, haben Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung und Fortzahlung des Entgelts, außer
- sie können zu Hause arbeiten oder
- durch geeignete Maßnahmen in der Arbeitsstätte ist eine Ansteckung mit COVID-19 mit größtmöglicher Sicherheit ausgeschlossen; dabei sind auch Maßnahmen für den Arbeitsweg mit einzubeziehen.
COVID-19-Risikoatteste
- Ein COVID-19-Risiko-Attest darf nur ausgestellt werden, wenn (a) trotz 3 Impfungen gemäß Impfschema für immunsupprimierte Personen mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen SARS-CoV-2 medizinische Gründe vorliegen, die einen schweren Krankheitsverlauf von COVID-19 annehmen lassen, oder (b) die betroffene Person aus medizinischen Gründen nicht gegen SARS-CoV-2 geimpft werden kann.
- Auf Verlangen des Unternehmens hat die betroffene Person das COVID-19-Risiko-Attest durch ein amtsärztliches Zeugnis oder den chef- und kontrollärztlichen Dienst der Gesundheitskasse innerhalb von 2 Wochen bestätigen zu lassen, sonst endet die Freistellung.
Kostenerstattung durch ÖGK
Das Unternehmen kann innerhalb von 6 Wochen nach dem Ende der bezahlten Freistellung bei der Gesundheitskasse unter Vorlage der entsprechenden Nachweise die Erstattung der Entgeltfortzahlungs-Kosten beantragen.