Was gilt, wenn ein Krankenstand durch eine Quarantäne „unterbrochen“ wird, also vor und nach der Quarantäne ein insgesamt zusammenhängender Krankenstand besteht?
Beispiel:
4.10. bis 12.10.2020: Krankenstand;
13.10. bis 22.10.2020: Quarantäne;
23.10. bis 26.10.2020: weiterhin krank, somit wieder Krankenstand.
Laut ÖGK wird ein Krankenstand bei Hinzutreten einer Absonderung aufgrund von COVID-19 unterbrochen. Für die Dauer der Absonderung besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach dem Epidemiegesetz. Dieser ist bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu beantragen. (Für den Zeitraum der Absonderung gebührt kein Entgeltfortzahlungs-Zuschuss der AUVA.)
Nach Beendigung der Absonderung lebt der Krankenstand (und auch ein allfälliger Entgeltfortzahlungs-Zuschuss der AUVA) wieder auf.