Die Ausnahme-Regelung, dass das Pendlerpauschale in gleicher Höhe wie vor der COVID-19-Krise berücksichtigt werden kann, wenn die Strecke Wohnung-Arbeitsstätte nur aufgrund einer Quarantäne, Telearbeit bzw. Kurzarbeit aufgrund der COVID-19-Krise nicht mehr bzw. nicht an jedem Arbeitstag zurücklegt wird, hat bis Ende Juni 2021 gegolten. Auch weitergezahlte Zulagen und Zuschläge konnten gemäß § 68 Abs. 7 EStG bis dahin steuerfrei behandelt werden.
Seit 1.7.2021 sind (mit Ausnahme der Monate November und Dezember 2021) wieder die allgemeinen Regelungen zum Pendlerpauschale anzuwenden (z.B. mindestens 11 Tage/Monat Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für das volle Pendlerpauschale). Oft wird das Entgelt Tage vor dem Monatsende abgerechnet. Häufig steht aber erst am Monatsende fest, wie viele Homeoffice-Tage eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer tatsächlich geleistet hat. Dazu hat das Finanzministerium festgehalten:
- Wenn die Personalverrechnung betreffend das Pendlerpauschale nach den wahrscheinlichen Verhältnissen erfolgt, wird das meist seine Richtigkeit haben.
- Stellt sich im Nachhinein heraus, dass die erforderliche Tagesanzahl nicht erreicht wurde, ist am Jahresende eine Aufrollung durchzuführen, um das bisher nicht richtig berücksichtigte Pendlerpauschale und den Pendlereuro zu berichtigen.