Kurzarbeitsbeihilfe das AMS
Kurzarbeit kann vereinbart werden, wenn aufgrund des Hochwassers und der daraus resultierenden Schäden vorübergehend der Betrieb eingeschränkt oder eingestellt werden muss. Beantragt ein Unternehmen sodann beim Arbeitsmarktservice (AMS) die Kurzarbeitsbeihilfe, ist zu belegen, dass die Kurzarbeit wegen des Hochwassers erforderlich ist.
Es gilt eine rückwirkende dreiwöchige Antragsfrist. Das Beratungsverfahren vor Beginn der Kurzarbeit entfällt. Die überbetriebliche Sozialpartnervereinbarung kann entfallen, wenn keine ausreichende Zeit für betriebliche Dispositionen oder Abstimmungsvorgänge zur Verfügung steht. Es genügt die Vereinbarung auf betrieblicher Ebene (Betriebsvereinbarung, Vereinbarung mit den betroffenen Mitarbeitenden; Empfehlung: Sozialpartnermuster verwenden). Diese Sonderregelung gilt nur für von der Katastrophe unmittelbar betroffene Unternehmen.
Hochwasser-Hilfe der ÖGK
Aufgrund der kritischen Hochwasser-Lage bietet die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) in Not geratenen Unternehmen unbürokratische Unterstützung an. Diese Maßnahmen umfassen
- Stundung der Sozialversicherungsbeiträge,
- Ratenvereinbarungen,
- Meldeverspätungen,
- Beitragsprüfungen.
Die dafür zuständige regionale Ansprechperson ist auf dem Dienstgeberportal der ÖGK zu finden unter www.gesundheitskasse.at/dg-ansprechperson